Aus den Entscheidungsgründen:
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht hervor, daß der Beklagte Zweifel an der Höhe des vom Kläger als Vergütung für den erlittenen Schaden genannten Betrages gehabt hat und daß er der Meinung war, der Schaden sei geringer, als ihn der Kläger beziffere. Das Erstgericht stellt nämlich fest, daß der Beklagte den Wechsel erst unterschrieben hat, nachdem der Kläger neuerlich verneint hatte, daß ein Schadensbetrag von 20.000 S zuviel sei. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, wie das Berufungsgericht meint, oder ein Vergleich, wie das Erstgericht meint, ist unentscheidend, weil das konstitutive Anerkenntnis sich vom Vergleich nur durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet, im übrigen aber die gleiche Wirkung wie ein Vergleich hat (JBl. 1958 S. 44 u. a.). Jedenfalls bestanden vor Abschluß des Vergleiches oder Abgabe des Anerkenntnisses bei den Parteien Zweifel über die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadenersatzanspruches. Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Ansicht, es sei kein Vergleich zustande gekommen, weil der Kläger unter dem erlittenen Schaden etwas anderes verstanden habe als er, es liege daher ein echtes Mißverständnis vor. Abgesehen davon, habe der Kläger den Irrtum des Beklagten, der Betrag von 20.000 S sei der wirklich erlittene Schaden des Klägers, schuldhaft veranlaßt, weil der Beklagte habe annehmen müssen, der Kläger sei acht Tage nach dem Unfall über den erlittenen Schaden bereits ausreichend informiert. Hätte aber der Kläger diesen Irrtum arglistig herbeigeführt, sei die Abmachung ungültig. Der Kläger hat vom Beklagten den Betrag von 20.000 S zur Abgeltung des durch die schuldhafte Handlung des Beklagten erlittenen Schadens begehrt. Der Beklagte hat sich zur Zahlung dieses Betrages nach geäußerten Zweifeln über die Angemessenheit der begehrten Summe verstanden und den geforderten Betrag anerkannt. Von einem Mißverständnis kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger weder erklärt hat, er beziffere den Zeitwert des Wagens mit dem angegebenen Betrag, noch der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, daß er nur den Zeitwert des Wagens zu ersetzen bereit sei. Soweit daher die beiden Willenserklärungen vorliegen, sind sie als übereinstimmend festgestellt. Nach der Vertrauenstheorie kann eine nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht, ein mit der Äußerung des Erklärenden nicht übereinstimmender Wille, nicht berücksichtigt werden. Ein durch den Kläger beim Beklagten veranlaßter Irrtum, der in einem Mißverständnis liegen konnte (vgl. Ehrenzweig, System[2] S. 240, bei § 94 unter II), ist - den Fall der Arglist ausgenommen - auf die Gültigkeit des Vergleiches oder konstitutiven Anerkenntnisses ohne Einfluß (vgl. JBl. 1958 S. 44 u. a.), Nun hat allerdings der Beklagte in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vorgebracht, der Kläger habe ihn durch die Behauptung, ein Sachkundiger hätte das Fahrzeug mit 23.000 S bis 25.000 S bewertet, zum Anerkenntnis und zur Unterschrift des Wechsels veranlaßt. Diese Behauptung ist aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht erwiesen. Was schließlich die Einwendung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach § 879 Z. 4 ABGB. betrifft, haben sich die Untergerichte mit den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingehend befaßt. Die Unerfahrenheit des Beklagten im Zeitpunkte der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung hat das Erstgericht mit Recht unter Hinweis darauf verneint, daß der Beklagte vor Abgabe seiner Erklärung einen Mechaniker beigezogen hat. Auch die durch den Unfall verursachte Gemütsaufregung des Beklagten war am 13. April 1964 nicht mehr in einem solchen Ausmaß vorhanden, daß sie auf die Handlungen des Beklagten von entscheidendem Einfluß hätten sein können. Jedenfalls kann nach den Feststellungen der Untergerichte nicht gesagt werden, daß der Kläger die Gemütsaufregung oder Unerfahrenheit des Beklagten bei der Erwirkung des Anerkenntnisses oder Vergleiches oder bei der Unterfertigung des Wechsels ausgenützt habe.Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht hervor, daß der Beklagte Zweifel an der Höhe des vom Kläger als Vergütung für den erlittenen Schaden genannten Betrages gehabt hat und daß er der Meinung war, der Schaden sei geringer, als ihn der Kläger beziffere. Das Erstgericht stellt nämlich fest, daß der Beklagte den Wechsel erst unterschrieben hat, nachdem der Kläger neuerlich verneint hatte, daß ein Schadensbetrag von 20.000 S zuviel sei. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, wie das Berufungsgericht meint, oder ein Vergleich, wie das Erstgericht meint, ist unentscheidend, weil das konstitutive Anerkenntnis sich vom Vergleich nur durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet, im übrigen aber die gleiche Wirkung wie ein Vergleich hat (JBl. 1958 S. 44 u. a.). Jedenfalls bestanden vor Abschluß des Vergleiches oder Abgabe des Anerkenntnisses bei den Parteien Zweifel über die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadenersatzanspruches. Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Ansicht, es sei kein Vergleich zustande gekommen, weil der Kläger unter dem erlittenen Schaden etwas anderes verstanden habe als er, es liege daher ein echtes Mißverständnis vor. Abgesehen davon, habe der Kläger den Irrtum des Beklagten, der Betrag von 20.000 S sei der wirklich erlittene Schaden des Klägers, schuldhaft veranlaßt, weil der Beklagte habe annehmen müssen, der Kläger sei acht Tage nach dem Unfall über den erlittenen Schaden bereits ausreichend informiert. Hätte aber der Kläger diesen Irrtum arglistig herbeigeführt, sei die Abmachung ungültig. Der Kläger hat vom Beklagten den Betrag von 20.000 S zur Abgeltung des durch die schuldhafte Handlung des Beklagten erlittenen Schadens begehrt. Der Beklagte hat sich zur Zahlung dieses Betrages nach geäußerten Zweifeln über die Angemessenheit der begehrten Summe verstanden und den geforderten Betrag anerkannt. Von einem Mißverständnis kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger weder erklärt hat, er beziffere den Zeitwert des Wagens mit dem angegebenen Betrag, noch der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, daß er nur den Zeitwert des Wagens zu ersetzen bereit sei. Soweit daher die beiden Willenserklärungen vorliegen, sind sie als übereinstimmend festgestellt. Nach der Vertrauenstheorie kann eine nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht, ein mit der Äußerung des Erklärenden nicht übereinstimmender Wille, nicht berücksichtigt werden. Ein durch den Kläger beim Beklagten veranlaßter Irrtum, der in einem Mißverständnis liegen konnte vergleiche Ehrenzweig, System[2] S. 240, bei Paragraph 94, unter römisch zwei), ist - den Fall der Arglist ausgenommen - auf die Gültigkeit des Vergleiches oder konstitutiven Anerkenntnisses ohne Einfluß vergleiche JBl. 1958 S. 44 u. a.), Nun hat allerdings der Beklagte in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vorgebracht, der Kläger habe ihn durch die Behauptung, ein Sachkundiger hätte das Fahrzeug mit 23.000 S bis 25.000 S bewertet, zum Anerkenntnis und zur Unterschrift des Wechsels veranlaßt. Diese Behauptung ist aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht erwiesen. Was schließlich die Einwendung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB. betrifft, haben sich die Untergerichte mit den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingehend befaßt. Die Unerfahrenheit des Beklagten im Zeitpunkte der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung hat das Erstgericht mit Recht unter Hinweis darauf verneint, daß der Beklagte vor Abgabe seiner Erklärung einen Mechaniker beigezogen hat. Auch die durch den Unfall verursachte Gemütsaufregung des Beklagten war am 13. April 1964 nicht mehr in einem solchen Ausmaß vorhanden, daß sie auf die Handlungen des Beklagten von entscheidendem Einfluß hätten sein können. Jedenfalls kann nach den Feststellungen der Untergerichte nicht gesagt werden, daß der Kläger die Gemütsaufregung oder Unerfahrenheit des Beklagten bei der Erwirkung des Anerkenntnisses oder Vergleiches oder bei der Unterfertigung des Wechsels ausgenützt habe.