Begründung:
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 22. 6. 2006 der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****.
Nach Einholung eines Bewertungsgutachtens schloss der Masseverwalter mit Ingrid R***** am 22. 12. 2006 einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 6.300 EUR. Er beantragte beim Konkursgericht die Genehmigung dieses Kaufvertrags unter Vorlage von Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Pfandgläubiger keinen Widerspruch gemäß § 120 Abs 2 KO erhoben hatten.Nach Einholung eines Bewertungsgutachtens schloss der Masseverwalter mit Ingrid R***** am 22. 12. 2006 einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 6.300 EUR. Er beantragte beim Konkursgericht die Genehmigung dieses Kaufvertrags unter Vorlage von Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Pfandgläubiger keinen Widerspruch gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO erhoben hatten.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. 1. 2007 genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war im Lastenblatt der Liegenschaft Folgendes intabuliert:
CLNr 2
a) ***** Urkunde 25. 10. 1994
Pfandrecht Sicherstellung Teilbetrag 3 Mio S ... Zinsen ... Kosten
... für B***** AG vorgemerkt (10 E 13884/94g).
CLNr 11
a) ***** Urkunde 20. 3. 2006
Pfandrecht vollstreckbar 16.501,26 EUR, Antragskosten ... für
Republik Österreich (***** ...) (10 E 1989/06p).
Dem vorgemerkten Pfandrecht zu CLNr 2 lag der am 25. 10. 1994 erlassene Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichts Wien, 14 Cg 250/94p, zugrunde. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Wechselzahlungsauftrages wurde am 4. 3. 1996 bestätigt. Eine Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechts erfolgte weder durch Antrag beim Grundbuchsgericht noch durch Antrag beim Exekutionsgericht.
Nach Genehmigung des Kaufvertrags, aber noch vor Verteilung des Erlöses, wurde die Erwerberin als Eigentümerin einverleibt. Die Eintragung des zugunsten der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Revisionsrekursgegnerin (in der Folge immer: Bank) vorgemerkten Pfandrechts wurde am 12. 3. 2007 gelöscht. Das Pfandrecht der Republik Österreich wurde am 1. 3. 2007 gelöscht.
Mit Beschluss vom 16. 2. 2007 beraumte das Erstgericht für 14. 3. 2007 eine Verhandlung über die Verteilung des Erlöses der verkauften Liegenschaft an.
Am 8. 3. 2007 (ON 44) meldete die Bank aufgrund des ehemals im C-Blatt der veräußerten Liegenschaft vorgemerkten Pfandrechts unter Vorlage des Buchauszugs und einer Kopie des vom Handelsgericht Wien erlassenen Wechselzahlungsauftrags samt der darin enthaltenen Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4. 3. 1996 im Hinblick auf den grundbücherlich sichergestellten Teilbetrag von 3 Mio S (= 218.018,50 EUR) im Verteilungsverfahren eben diese 218.018,50 EUR an. Sie brachte vor, der rechtskräftige und vollstreckbare Wechselzahlungsauftrag hätte jederzeit zu einer Rechtfertigung des grundbücherlich sichergestellten Pfandrechts über 3 Mio S führen können.
Die Republik Österreich meldete zur Verteilungstagsatzung keine Forderung an. Sie hatte mit Schriftsatz vom 28. 6. 2006 einen Betrag von 16.938,26 EUR als Konkursforderung angemeldet und die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung an der Liegenschaft vorgelegt. In der Verteilungstagsatzung am 14. 3. 2007 erörterte das Erstgericht den Grundbuchstand. Der Vertreter der Bank verwies unter Vorlage eines zum 7. 3. 2007 aktuellen Grundbuchsauszugs darauf, dass das Pfandrecht (gemeint: das vorgemerkte Pfandrecht) damals noch eingetragen gewesen sei.
Das Erstgericht verteilte den Erlös aus der verkauften Liegenschaft von 6.300 EUR und der Zinsen dahin, dass es aus dem Kapitalbetrag nach Zuweisung der Vorzugsposten den restlichen Erlös von 4.366,96 EUR der Republik Österreich aufgrund des ehemals zu CLNr 11 eingetragenen Pfandrechts zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuwies und aussprach, dass damit das Meistbot erschöpft sei. Die Zinsen verteilte das Erstgericht im Verhältnis der Kapitalzuweisung.
Rechtlich meinte das Erstgericht, dass die Forderung der Bank aufgrund der Vormerkung zwar als aufschiebend bedingte Forderung gemäß § 221 EO zu berücksichtigen gewesen sei, doch habe die Bedingung (Rechtfertigung) nicht mehr verwirklicht werden können. Daher sei der Bank zu keinem Zeitpunkt ein bücherliches Vollrecht zugekommen, sodass ihr auch kein Betrag zuzuweisen gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Bank Folge und änderte den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluss im Umfang der Bekämpfung dahin ab, dass nach Zuweisung der Vorzugsposten der verbliebene Restbetrag von 4.366,96 EUR der Bank aufgrund des ehemals zu CLNr 2 vorgemerkten Pfandrechts zur Sicherstellung zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurde. Die Zinsen verteilte das Rekursgericht im Verhältnis zur Kapitalzuweisung. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Rechtfertigung eines vorgemerkten Pfandrechts gemäß § 38 lit b GBG als Voraussetzung zur Berichtigung der Forderung durch Barzahlung aus der Sondermasse fehle.Rechtlich meinte das Erstgericht, dass die Forderung der Bank aufgrund der Vormerkung zwar als aufschiebend bedingte Forderung gemäß Paragraph 221, EO zu berücksichtigen gewesen sei, doch habe die Bedingung (Rechtfertigung) nicht mehr verwirklicht werden können. Daher sei der Bank zu keinem Zeitpunkt ein bücherliches Vollrecht zugekommen, sodass ihr auch kein Betrag zuzuweisen gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Bank Folge und änderte den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluss im Umfang der Bekämpfung dahin ab, dass nach Zuweisung der Vorzugsposten der verbliebene Restbetrag von 4.366,96 EUR der Bank aufgrund des ehemals zu CLNr 2 vorgemerkten Pfandrechts zur Sicherstellung zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurde. Die Zinsen verteilte das Rekursgericht im Verhältnis zur Kapitalzuweisung. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Rechtfertigung eines vorgemerkten Pfandrechts gemäß Paragraph 38, Litera b, GBG als Voraussetzung zur Berichtigung der Forderung durch Barzahlung aus der Sondermasse fehle.
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache der Erlös eine Sondermasse bilde, die durch das Konkursgericht zu verteilen sei. Das geschehe durch einen Verteilungsbeschluss nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung.
Für die Verteilung sei der Grundbuchstand zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des den Kaufvertrag genehmigenden Beschlusses des Konkursgerichts maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt trete eine Pfandrechtswandlung ein, der Anspruch auf Befriedigung aus der Pfandsache wandle sich in einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös. Ab dem genannten Zeitpunkt schade eine nachträgliche Löschung von Hypotheken ebensowenig wie eine Löschung nach Rechtskraft des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung gehe eine Exekution zur Sicherstellung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels in eine Exekution auf Befriedigung über, ohne dass hiezu ein neuerlicher Exekutionsbewilligungsantrag notwendig wäre. Das ursprünglich bedingte Pfandrecht werde mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels von selbst zu einem unbedingten. Der Gläubiger könne beim Exekutionsgericht die Fortsetzung der Exekution durch Verwertung beantragen.
Für das Verteilungsverfahren regle § 228 EO die Voraussetzungen, unter denen bücherliche Vormerkungen zu berücksichtigen seien. Allerdings stelle diese Bestimmung nur auf jene Vormerkungen ab, zu deren Rechtfertigung gemäß § 41 lit c GBG ein besonderes Prozessverfahren notwendig sei. Eine Rechtfertigungsklage komme aber im Fall des § 38 lit b GBG nicht in Betracht. Solche Vormerkungen seien daher bei der Meistbotsverteilung stets gemäß § 221 EO zu berücksichtigen, was bedeute, dass die entsprechenden Beträge bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen seien. Nach der Rechtsprechung sei eine Forderung, für die ein Pfandrecht gemäß § 38 lit c GBG (für Steuern und öffentliche Abgaben) vorgemerkt sei, im Verteilungsbeschluss sofort zu berichtigen und nicht als aufschiebend bedingte Forderung gemäß § 221 EO zu behandeln, wenn spätestens in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt werde. In diesen Entscheidungen finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zuvor eine Rechtfertigung angemerkt oder ein Beschluss über die Anmerkung der Rechtfertigung gefasst sein müsste.Für das Verteilungsverfahren regle Paragraph 228, EO die Voraussetzungen, unter denen bücherliche Vormerkungen zu berücksichtigen seien. Allerdings stelle diese Bestimmung nur auf jene Vormerkungen ab, zu deren Rechtfertigung gemäß Paragraph 41, Litera c, GBG ein besonderes Prozessverfahren notwendig sei. Eine Rechtfertigungsklage komme aber im Fall des Paragraph 38, Litera b, GBG nicht in Betracht. Solche Vormerkungen seien daher bei der Meistbotsverteilung stets gemäß Paragraph 221, EO zu berücksichtigen, was bedeute, dass die entsprechenden Beträge bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen seien. Nach der Rechtsprechung sei eine Forderung, für die ein Pfandrecht gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG (für Steuern und öffentliche Abgaben) vorgemerkt sei, im Verteilungsbeschluss sofort zu berichtigen und nicht als aufschiebend bedingte Forderung gemäß Paragraph 221, EO zu behandeln, wenn spätestens in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt werde. In diesen Entscheidungen finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zuvor eine Rechtfertigung angemerkt oder ein Beschluss über die Anmerkung der Rechtfertigung gefasst sein müsste.
Diese Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar: Zum einen komme auch bei einer Vormerkung des Pfandrechts nach § 38 lit b GBG keine Rechtfertigung durch Klage in Betracht. Zum anderen seien die Anforderungen für eine Vormerkung des Pfandrechts, nämlich für den Nachweis der besicherten Forderung, nach § 38 lit c GBG sogar geringer als im Fall des § 38 lit b GBG, weil im ersten Fall die Behörde die Forderung weder nachweisen noch individualisieren müsse. Das geschehe erst bei der Rechtfertigung. Werde nun eine Forderung, für die nach § 38 lit c GBG ein Pfandrecht vorgemerkt worden sei, schon dann im Verteilungsbeschluss zur Berichtigung zugewiesen, wenn in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt werde, dann müsse dies umso mehr bei einem vorgemerkten Pfandrecht gemäß § 38 lit b GBG gelten, wenn die Exekution zur Sicherstellung aufgrund der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bereits in eine Exekution zur Befriedigung übergegangen sei und bereits in der Forderungsanmeldung die Vollstreckbarkeit des Titels nachgewiesen worden sei. Die Verteilungsbestimmungen der EO setzten bei bücherlichen Vormerkungen für die Zuweisung eines Betrags (zunächst durch Verwahrung und später durch Berichtigung) keine grundbücherliche Anmerkung der Rechtfertigung voraus. Das ergebe sich aus § 228 EO und § 237 Abs 3 EO. So seien zB bücherliche Vormerkungen bereits dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen werde, dass sich das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung „im Zuge befinde". Dann sei der zugewiesene Betrag bis zum Nachweis der Rechtskraft des Urteils gerichtlich zu verwahren. Allerdings könne noch vor Abschluss eines solchen Prozesses das Exekutionsgericht gemäß § 237 Abs 3 EO auf Antrag des Erstehers einer Liegenschaft nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte bewilligen. Daraus sei zu schließen, dass dem im Prozess erfolgreichen Pfandrechtsgläubiger der ihm zugewiesene und verwahrte Betrag auszufolgen sei, auch wenn die Anmerkung der Rechtfertigung im Grundbuch nicht mehr eingetragen werde. Daraus folge, dass der Bank im Verteilungsbeschluss der nach Berichtigung der Vorzugsposten verbleibende Erlös zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuzuweisen sei. Ihr im Rahmen einer Sicherstellungsexekution gemäß § 38 lit b GBG vorgemerktes Pfandrecht gehe im Rang dem Pfandrecht der Republik Österreich vor. Die Bank habe den Eintritt der Vollstreckbarkeit der gesicherten Forderung bereits in ihrer Forderungsanmeldung nachgewiesen.Diese Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar: Zum einen komme auch bei einer Vormerkung des Pfandrechts nach Paragraph 38, Litera b, GBG keine Rechtfertigung durch Klage in Betracht. Zum anderen seien die Anforderungen für eine Vormerkung des Pfandrechts, nämlich für den Nachweis der besicherten Forderung, nach Paragraph 38, Litera c, GBG sogar geringer als im Fall des Paragraph 38, Litera b, GBG, weil im ersten Fall die Behörde die Forderung weder nachweisen noch individualisieren müsse. Das geschehe erst bei der Rechtfertigung. Werde nun eine Forderung, für die nach Paragraph 38, Litera c, GBG ein Pfandrecht vorgemerkt worden sei, schon dann im Verteilungsbeschluss zur Berichtigung zugewiesen, wenn in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt werde, dann müsse dies umso mehr bei einem vorgemerkten Pfandrecht gemäß Paragraph 38, Litera b, GBG gelten, wenn die Exekution zur Sicherstellung aufgrund der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bereits in eine Exekution zur Befriedigung übergegangen sei und bereits in der Forderungsanmeldung die Vollstreckbarkeit des Titels nachgewiesen worden sei. Die Verteilungsbestimmungen der EO setzten bei bücherlichen Vormerkungen für die Zuweisung eines Betrags (zunächst durch Verwahrung und später durch Berichtigung) keine grundbücherliche Anmerkung der Rechtfertigung voraus. Das ergebe sich aus Paragraph 228, EO und Paragraph 237, Absatz 3, EO. So seien zB bücherliche Vormerkungen bereits dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen werde, dass sich das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung „im Zuge befinde". Dann sei der zugewiesene Betrag bis zum Nachweis der Rechtskraft des Urteils gerichtlich zu verwahren. Allerdings könne noch vor Abschluss eines solchen Prozesses das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 237, Absatz 3, EO auf Antrag des Erstehers einer Liegenschaft nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte bewilligen. Daraus sei zu schließen, dass dem im Prozess erfolgreichen Pfandrechtsgläubiger der ihm zugewiesene und verwahrte Betrag auszufolgen sei, auch wenn die Anmerkung der Rechtfertigung im Grundbuch nicht mehr eingetragen werde. Daraus folge, dass der Bank im Verteilungsbeschluss der nach Berichtigung der Vorzugsposten verbleibende Erlös zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuzuweisen sei. Ihr im Rahmen einer Sicherstellungsexekution gemäß Paragraph 38, Litera b, GBG vorgemerktes Pfandrecht gehe im Rang dem Pfandrecht der Republik Österreich vor. Die Bank habe den Eintritt der Vollstreckbarkeit der gesicherten Forderung bereits in ihrer Forderungsanmeldung nachgewiesen.