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Rechtssatz RS0050098×

Rechtssatz RS0050098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050098

Geschäftszahl

3Ob46/95; 8Ob11/05h; 8Ob112/07i

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Rechtssatz

Eine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen Paragraph 237, Absatz 3, EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 46/95
    Veröff: SZ 68/92
  • 8 Ob 11/05h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 11/05h
    Auch; nur: Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung entgegen § 237 Abs 3 EO erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. (T1); Beisatz: Die nach der Zwangsversteigerung (Veräußerung), aber vor dem Verteilungsbeschluss erfolgte Löschung einer auf der betroffenen Liegenschaft begründeten Hypothek ändert nichts daran, dass zwar die Hypothek gelöscht ist, jedoch der Teilnahmeanspruch und das Pfandrecht an dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf weiter aufrecht ist. Hinsichtlich der Liquidierung der aus dem „Kaufschilling" zu befriedigenden Realansprüche entscheidet die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung. (T2); Beisatz: Daran hat sich durch die EO-Novelle 2000 und die neue Fassung des § 214 EO nichts geändert. (T3)
  • 8 Ob 112/07i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 112/07i
    nur: Eine Pfandrechtswandlung tritt ein, wenn das von den Erstehern erlegte Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für die auf das Meistbot gewiesenen Hypothekargläubiger wurde; deren Rechte auf volle Befriedigung aus dem Pfand haben sich in Ansprüche auf rangmäßige Beteiligung am Meistbot gewandelt. Die nach Rechtskraft des Zuschlages und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen aber vor Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgte rechtskräftige Löschung der Hypotheken hat daher keine materiell - rechtliche Wirkung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050098

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0030OB00046_9500000_003