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Entscheidung 8 Ob 114/23g×

Entscheidung 8 Ob 114/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018517 Rechtssatz 23.02.1966Zivilrecht
Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mänge …
RS0018553 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
RS0019929 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsv …
RS0021925 Rechtssatz 05.12.1979Zivilrecht
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch …
RS0108535 Rechtssatz 14.10.1997Zivilrecht
Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder der …
RS0109021 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlo …