Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin versucht darzutun, die Beklagte habe sich durch die Erschleichung des Versäumungsurteiles und Erwirkung der Exekution auf Grund des erschlichenen Versäumungsurteiles schadenersatzpflichtig gemacht und sei daher verpflichtet, der Klägerin die nur unter dem Druck der Exekutionsführung bezahlten Zinsen- und Kostenbeträge rückzuerstatten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wohl hat die Rechtsprechung dem auf Grund eines erschlichenen Versäumungsurteiles zu einer Leistung Verpflichteten die Berechtigung zugebilligt, der zwangsweisen Durchsetzung eines solchen erschlichenen Versäumungsurteiles mit einer Klage nach § 36 (1) Z. 3 EO. entgegenzutreten. Die Berechtigung zu einer solchen Klage auf Unzulässigkeit der Exekution wurde jedoch nicht, wie die Klägerin meint, auf die Grundsätze des Schadenersatzrechtes gestützt, sondern daraus abgeleitet, daß die Vereinbarung, die Tagsatzung nicht zu besuchen und ein Versäumungsurteil nicht zu erwirken, als wirksamer vertraglicher Verzicht auf die Einleitung und Durchführung der Exekution auf Grund eines dennoch erwirkten Versäumungsurteiles zu werten ist, welcher Verzicht mit einer Klage nach § 36 (1) Z. 3 EO. geltend gemacht werden kann (vgl. Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu § 396 ZPO. Anm. 12, SZ. XXII 148, JBl. 1957 S. 271). Dieser von der Rechtsprechung dem aus einem erschlichenen Versäumungsurteil Verpflichteten gewährte Rechtsbehelf kann nicht dahin ausgedehnt werden, daß die Folgen eines solchen Urteiles unter Heranziehung der Grundsätze des Schadenersatzrechtes schlechthin wieder rückgängig gemacht werden können und das im Exekutionswege Hereingebrachte oder zur Vermeidung der Exekution Bezahlte aus dem Titel des Schadenersatzes wieder rückgefordert werden kann. Derartige Schadenersatzklagen wurden als mit der Rechtskraft des Urteiles unvereinbar angesehen, mag auch hier wegen der mangelnden Identität des Begehrens die Rechtskraft lediglich ihre Bindungswirkung äußern (vgl. Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu § 411 ZPO. Anm. 58, SZ. XIV 31).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wohl hat die Rechtsprechung dem auf Grund eines erschlichenen Versäumungsurteiles zu einer Leistung Verpflichteten die Berechtigung zugebilligt, der zwangsweisen Durchsetzung eines solchen erschlichenen Versäumungsurteiles mit einer Klage nach Paragraph 36, (1) Ziffer 3, EO. entgegenzutreten. Die Berechtigung zu einer solchen Klage auf Unzulässigkeit der Exekution wurde jedoch nicht, wie die Klägerin meint, auf die Grundsätze des Schadenersatzrechtes gestützt, sondern daraus abgeleitet, daß die Vereinbarung, die Tagsatzung nicht zu besuchen und ein Versäumungsurteil nicht zu erwirken, als wirksamer vertraglicher Verzicht auf die Einleitung und Durchführung der Exekution auf Grund eines dennoch erwirkten Versäumungsurteiles zu werten ist, welcher Verzicht mit einer Klage nach Paragraph 36, (1) Ziffer 3, EO. geltend gemacht werden kann vergleiche Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu Paragraph 396, ZPO. Anmerkung 12, SZ. römisch 22 148, JBl. 1957 S. 271). Dieser von der Rechtsprechung dem aus einem erschlichenen Versäumungsurteil Verpflichteten gewährte Rechtsbehelf kann nicht dahin ausgedehnt werden, daß die Folgen eines solchen Urteiles unter Heranziehung der Grundsätze des Schadenersatzrechtes schlechthin wieder rückgängig gemacht werden können und das im Exekutionswege Hereingebrachte oder zur Vermeidung der Exekution Bezahlte aus dem Titel des Schadenersatzes wieder rückgefordert werden kann. Derartige Schadenersatzklagen wurden als mit der Rechtskraft des Urteiles unvereinbar angesehen, mag auch hier wegen der mangelnden Identität des Begehrens die Rechtskraft lediglich ihre Bindungswirkung äußern vergleiche Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu Paragraph 411, ZPO. Anmerkung 58, SZ. römisch vierzehn 31).
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Klägerin die klagsgegenständlichen Zinsen- und Kostenbeträge, die der Beklagten mit dem Versäumungsurteil und dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zugesprochen wurden und die die Klägerin der Beklagten bezahlte, um die Einstellung der Exekution zu erwirken, nicht aus dem Titel des Schadenersatzes wieder zurückverlangen kann.