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Entscheidung 8 Ob 117/04w×

Entscheidung 8 Ob 117/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob117/04w

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein Th*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt K*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed und Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 36.336,42 sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005, AZ 8 Ob 117/04w, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005, AZ 8 Ob 117/04w, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.774,08 (darin EUR 848 Barauslagen und EUR 487 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 2.815,82 (darin EUR 1.061 Barauslagen und EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde der Ersatzanspruch der beklagten Partei für die Kosten des Revisionsverfahrens unter Zugrundelegung eines Betrags von EUR 311,97 an Barauslagen statt richtigerweise der von der beklagten Partei tatsächlich einbezahlten und auch verzeichneten Pauschalgebühr von EUR 1.061 bestimmt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigten, dass der Beklagten für das Revisionsverfahren insgesamt Kosten von EUR 2.815,82 (darin enthalten Barauslagen von EUR 1.061, 20 % USt von EUR 292,67) zuzusprechen sind.

Kosten für den Berichtigungsantrag wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E79268 8Ob117.04w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00117.04W.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00117_04W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014110 Rechtssatz 28.09.1971Zivilrecht
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).
RS0014363 Rechtssatz 19.11.1975Zivilrecht
Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und …
RS0014664 Rechtssatz 15.07.1981Zivilrecht
Bestimmungen einer (hier: der nö) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeiste …
RS0014699 Rechtssatz 24.09.1958Zivilrecht
Im Sinn des § 867 ABGB kommt es bei der Frage der Gültigkeit eines von einer Gemeinde abgeschlossenen Vertrages entscheidend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung an. Auch einer Gemeinde gegenüber kann man sich auf das Prinzip des Vertrauens auf den äuße …
RS0014709 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Gleichgültig ist, ob der Beschluss des Vertretungsorgans der Gemeinde erst im Nachhinein gefasst wurde: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 10 …
RS0019609 Rechtssatz 19.01.1979Zivilrecht
Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu …
RS0049755 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder …