Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenverfahren (im Folgenden EU-InsVo) sieht für die internationale Zuständigkeit folgende Regeln vor:Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenverfahren (im Folgenden EU-InsVo) sieht für die internationale Zuständigkeit folgende Regeln vor:
„(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht."
(Hervorhebung nicht im Original)
Die zwölfte Begründungserwägung der Verordnung erläutert dies dahin, dass das Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung und hat grundsätzlich zum Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen, wobei insbesondere vorbehalten bleibt, dass in dem oder den Mitgliedstaaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung hat, parallele Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, deren Wirkungen auf das in dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten belegene Vermögen des Schuldners beschränkt sind. Nach der dreizehnten Begründungserwägung soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an den der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
Im Wesentlichen ist also bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem noch in keinem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zwischen der internationalen Zuständigkeit für ein Hauptverfahren (Art 3 Abs 1 EU-InsVo) und jener für ein Partikularverfahren (Art 3 Abs 2 der EU-InsVo) zu unterscheiden. Auch der Konkurseröffnungsbeschluss hat schon wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen klar auszusprechen, ob es sich um ein Haupt- oder ein Partikularverfahren handelt (vgl § 220a KO). Bereits in dem der Entscheidung OGH 17. 03. 2005, 8 Ob 135/04t (ZIK 2005/106, 103 = RWZ 2005/80, 261 = RdW 2005/565, 490) zugrundeliegenden Fall wurde aber davon ausgegangen, dass vom Konkursantrag auch der Antrag auf Eröffnung eines österreichischen Sekundärverfahrens jedenfalls mit umfasst ist. Dies hat auch für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz zu gelten.Im Wesentlichen ist also bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem noch in keinem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zwischen der internationalen Zuständigkeit für ein Hauptverfahren (Artikel 3, Absatz eins, EU-InsVo) und jener für ein Partikularverfahren (Artikel 3, Absatz 2, der EU-InsVo) zu unterscheiden. Auch der Konkurseröffnungsbeschluss hat schon wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen klar auszusprechen, ob es sich um ein Haupt- oder ein Partikularverfahren handelt vergleiche Paragraph 220 a, KO). Bereits in dem der Entscheidung OGH 17. 03. 2005, 8 Ob 135/04t (ZIK 2005/106, 103 = RWZ 2005/80, 261 = RdW 2005/565, 490) zugrundeliegenden Fall wurde aber davon ausgegangen, dass vom Konkursantrag auch der Antrag auf Eröffnung eines österreichischen Sekundärverfahrens jedenfalls mit umfasst ist. Dies hat auch für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz zu gelten.
Voraussetzung dafür wäre - so wie bei der Voraussetzung für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung (vgl Art 3 Abs 2 ff EU-InsVo, Art 2 lit h EU-InsVo). Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.Voraussetzung dafür wäre - so wie bei der Voraussetzung für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung vergleiche Artikel 3, Absatz 2, ff EU-InsVo, Artikel 2, Litera h, EU-InsVo). Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.
Art 2 lit h EU-InsVo definiert als "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal (im englischen Text: "human means") und Vermögenswerten voraussetzt. Zu Art 5 Nr 5 EuGVÜ definierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung als den Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (OGH 8 ObS 18/04m mwN). Zu der in Art 2 lit h der EU-InsVo definierten „Niederlassung" (Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt) wird als entscheidend das Vorliegen einer auch nach außen hin wahrnehmbaren Aktivität angesehen, wobei die bloße eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht ausreicht. Hingegen würde ein Büro samt Bürokraft („Einmann-Büro") zur Begründung einer Niederlassung ausreichen (OGH 8 ObS 18/04m; 8 Ob 135/04t mwN). Allerdings wäre auch nicht entscheidend, ob die Vertragsbeziehungen, die einer faktisch bestehenden Organisation zur Verwaltung der Liegenschaft zugrunde liegen, rechtlich anfechtbar sind. Vielmehr ist nur entscheidend, ob diese faktische Organisation besteht. Vorweg zu prüfen ist aber, ob nicht überhaupt in Österreich der Interessenmittelpunkt des Gemeinschuldners liegt.Artikel 2, Litera h, EU-InsVo definiert als "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal (im englischen Text: "human means") und Vermögenswerten voraussetzt. Zu Artikel 5, Nr 5 EuGVÜ definierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung als den Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (OGH 8 ObS 18/04m mwN). Zu der in Artikel 2, Litera h, der EU-InsVo definierten „Niederlassung" (Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt) wird als entscheidend das Vorliegen einer auch nach außen hin wahrnehmbaren Aktivität angesehen, wobei die bloße eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht ausreicht. Hingegen würde ein Büro samt Bürokraft („Einmann-Büro") zur Begründung einer Niederlassung ausreichen (OGH 8 ObS 18/04m; 8 Ob 135/04t mwN). Allerdings wäre auch nicht entscheidend, ob die Vertragsbeziehungen, die einer faktisch bestehenden Organisation zur Verwaltung der Liegenschaft zugrunde liegen, rechtlich anfechtbar sind. Vielmehr ist nur entscheidend, ob diese faktische Organisation besteht. Vorweg zu prüfen ist aber, ob nicht überhaupt in Österreich der Interessenmittelpunkt des Gemeinschuldners liegt.
Es ist ein fundamentaler Grundsatz der EU-InsVo, dass es stets nur einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners und somit nur einen Staat geben soll, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist (vgl Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 135; ebenso ZIK 2005/2). Als Interessensmittelpunkt soll aber jener Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist (Erwägungsgrund 13 der EU-InsVo, vgl auch Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 133, 136; ebenso ZIK 2005/2; Vogler, Die Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ZIK 2001, 191). Zentrales Anliegen ist also die „Feststellbarkeit für „Dritte". Bedeutung haben dabei ua Kriterien wie die „Unternehmensleitung" oder die organisatorische „Ausstattung" (Verwaltungsstrukturen) bzw die wichtigsten Geschäftsführungsmaßnahmen" und bei natürlichen Personen der „gewöhnlichen Aufenthaltsort" bzw Wohn- oder Arbeitsort, wobei insoweit ja eine Zweifelsregelung wie sie hinsichtlich der juristischen Personen für den „Sitz" in Art 3 Abs 1 letzter Satz der Eu-InsVo getroffen wurde, nicht besteht (vgl allgemein Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky EuInsVO Art 3 Rz 18 ff; Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 133, 135 ff; ebenso ZIK 2005/2; Vogler, Die Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ZIK 2001, 191). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Antragsgegner habe seinen Interessenmittelpunkt in Großbritannien, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht geteilt werden (vgl zum Abstellen auf den Antragszeitpunkt EuGH 17. 1. 2006, C-1/04 Staubitzer-Schreiber). Besteht das „Unternehmen" des Antragsgegners nach den Feststellungen doch im wesentlichen nur in der Vermietung einiger Eigentumswohnungen in Österreich. Weiters hat er offensichtlich noch einen Hof in der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls benützt der Antragsgegner einen Wohnsitz in Österreich und geht auch hier seiner Tätigkeit nach, während er in Großbritannien nur eine Mietwohnung hat, ohne dass feststellbar gewesen wäre, in welche Umfang er sich dort tatsächlich aufhält. Vielmehr wurde festgestellt, dass er in ganz Europa unterwegs ist. Nach den Feststellungen über die für „Dritte" wahrnehmbare Anküpfungspunkte ist davon auszugehen, dass er den tatsächlichen Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Österreich hat. Grundsätzlich wäre daher in Österreich das Hauptinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, so sind gemäß Art 3 EuInsVO nur die Gericht dieses Mitgliedstaates zur Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaates steht hinsichtlich dieses Schuldners grundsätzlich nicht alternativ die Möglichkeit offen, anstatt des universalistischen Hauptverfahrens ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen (vgl Duursma-Kepplinger, Kommentar zur Europäischen Insolvenzverordnung Art 3 Rz 71; vgl. allgemein auch dazu Smid, Europäisches Internationales Konkursrecht, 44 f). Das Eröffnen einer bloßen Partikularinsolvenz statt einer Hauptinsolvenz widerspricht also grundsätzlich der Struktur der EU-Insolvenzverordnung.Es ist ein fundamentaler Grundsatz der EU-InsVo, dass es stets nur einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners und somit nur einen Staat geben soll, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist vergleiche Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 135; ebenso ZIK 2005/2). Als Interessensmittelpunkt soll aber jener Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist (Erwägungsgrund 13 der EU-InsVo, vergleiche auch Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 133, 136; ebenso ZIK 2005/2; Vogler, Die Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ZIK 2001, 191). Zentrales Anliegen ist also die „Feststellbarkeit für „Dritte". Bedeutung haben dabei ua Kriterien wie die „Unternehmensleitung" oder die organisatorische „Ausstattung" (Verwaltungsstrukturen) bzw die wichtigsten Geschäftsführungsmaßnahmen" und bei natürlichen Personen der „gewöhnlichen Aufenthaltsort" bzw Wohn- oder Arbeitsort, wobei insoweit ja eine Zweifelsregelung wie sie hinsichtlich der juristischen Personen für den „Sitz" in Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Eu-InsVo getroffen wurde, nicht besteht vergleiche allgemein Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky EuInsVO Artikel 3, Rz 18 ff; Konecny, Thesen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, Insolvenzforum 2004, 133, 135 ff; ebenso ZIK 2005/2; Vogler, Die Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ZIK 2001, 191). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Antragsgegner habe seinen Interessenmittelpunkt in Großbritannien, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht geteilt werden vergleiche zum Abstellen auf den Antragszeitpunkt EuGH 17. 1. 2006, C-1/04 Staubitzer-Schreiber). Besteht das „Unternehmen" des Antragsgegners nach den Feststellungen doch im wesentlichen nur in der Vermietung einiger Eigentumswohnungen in Österreich. Weiters hat er offensichtlich noch einen Hof in der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls benützt der Antragsgegner einen Wohnsitz in Österreich und geht auch hier seiner Tätigkeit nach, während er in Großbritannien nur eine Mietwohnung hat, ohne dass feststellbar gewesen wäre, in welche Umfang er sich dort tatsächlich aufhält. Vielmehr wurde festgestellt, dass er in ganz Europa unterwegs ist. Nach den Feststellungen über die für „Dritte" wahrnehmbare Anküpfungspunkte ist davon auszugehen, dass er den tatsächlichen Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Österreich hat. Grundsätzlich wäre daher in Österreich das Hauptinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat der europäischen Union, so sind gemäß Artikel 3, EuInsVO nur die Gericht dieses Mitgliedstaates zur Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig. Den Gerichten dieses Mitgliedstaates steht hinsichtlich dieses Schuldners grundsätzlich nicht alternativ die Möglichkeit offen, anstatt des universalistischen Hauptverfahrens ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen vergleiche Duursma-Kepplinger, Kommentar zur Europäischen Insolvenzverordnung Artikel 3, Rz 71; vergleiche allgemein auch dazu Smid, Europäisches Internationales Konkursrecht, 44 f). Das Eröffnen einer bloßen Partikularinsolvenz statt einer Hauptinsolvenz widerspricht also grundsätzlich der Struktur der EU-Insolvenzverordnung.
In ihrem Antrag ist die Antragstellerin darauf nicht eingegangen. Im fortgesetzten Verfahren wird dies sowie die Frage des Mittelpunkts der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, der nach den vorliegenden Feststellungen in Österreich liegt, mit den Parteien zu erörtern sein, weil diese nur auf die Frage einer allfälligen „Niederlassung" eingegangen sind.
Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zurückzuverweisen.