Rechtssatz RS0121445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121445
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Norm
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs1
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs2
Rechtssatz
Ein fundamentaler Grundsatz der EU-InsVo, dass es stets nur einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners und somit nur einen Staat geben soll, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist. Als Interessensmittelpunkt soll jener Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Zentrales Anliegen ist also die „Feststellbarkeit für „Dritte". Bedeutung haben dabei ua Kriterien wie die „Unternehmensleitung" oder die organisatorische „Ausstattung" (Verwaltungsstrukturen) beziehungsweise die wichtigsten Geschäftsführungsmaßnahmen" und bei natürlichen Personen der „gewöhnlichen Aufenthaltsort" beziehungsweise Wohnort oder Arbeitsort.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 12/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 12/06g
Veröff: SZ 2006/182
- 8 Ob 134/07z
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 134/07z
Vgl; Beisatz: Bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121445
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00012_06G0000_003