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Entscheidung 8 Ob 134/07z×

Entscheidung 8 Ob 134/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob134/07z

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Antragstellers Michael B*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2007, GZ 4 R 265/07f-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller, eine Privatperson, wohnt und arbeitet seit 1999 in Spanien und ist seit 2003 mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen der „internationalen Zuständigkeit" im Sinn des Artikel 3, EuInsVO für die vom Antragsteller beim Erstgericht beantragte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, erster Satz EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zwar geht aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht klar hervor, ob der Interessensmittelpunkt natürlicher Personen anhand ihres Wohnsitzes - dies entspricht der herrschenden Lehre zur EuInsVO - oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts (so etwa die Anknüpfung im österreichischen Insolvenzrecht iSd Paragraph 63, KO) - zu ermitteln ist, bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt allerdings regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar (Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung, Artikel 3, Rz 19 f mwN; für ein Abstellen auf den Wohnort: G. Kodek Handbuch Privatkonkurs, Rz 37 mwN).

Mit dem Argument, dass der Antragsteller österreichischer Staatsbürger und sämtliche Gläubiger in Österreich aufhältig bzw niedergelassen seien, weshalb die Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich zweckmäßig sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Aus der Formulierung des Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig (Duursma-Kepplinger, aaO Rz 15 mwN).

Angesichts der insoweit klaren Rechtslage haben die Vorinstanzen zutreffend die Zuständigkeit des Erstgerichts für das vom Rechtsmittelwerber beantragte Schuldenregulierungsverfahren verneint.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E86394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00134.07Z.0116.000

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080116_OGH0002_0080OB00134_07Z0000_000

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