Der Antragsteller, eine Privatperson, wohnt und arbeitet seit 1999 in Spanien und ist seit 2003 mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen der „internationalen Zuständigkeit" im Sinn des Art 3 EuInsVO für die vom Antragsteller beim Erstgericht beantragte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.Der Antragsteller, eine Privatperson, wohnt und arbeitet seit 1999 in Spanien und ist seit 2003 mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen der „internationalen Zuständigkeit" im Sinn des Artikel 3, EuInsVO für die vom Antragsteller beim Erstgericht beantragte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.
Gemäß Art 3 Abs 1 erster Satz EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zwar geht aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht klar hervor, ob der Interessensmittelpunkt natürlicher Personen anhand ihres Wohnsitzes - dies entspricht der herrschenden Lehre zur EuInsVO - oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts (so etwa die Anknüpfung im österreichischen Insolvenzrecht iSd § 63 KO) - zu ermitteln ist, bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt allerdings regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar (Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung, Art 3 Rz 19 f mwN; für ein Abstellen auf den Wohnort: G. Kodek Handbuch Privatkonkurs, Rz 37 mwN).Gemäß Artikel 3, Absatz eins, erster Satz EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zwar geht aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht klar hervor, ob der Interessensmittelpunkt natürlicher Personen anhand ihres Wohnsitzes - dies entspricht der herrschenden Lehre zur EuInsVO - oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts (so etwa die Anknüpfung im österreichischen Insolvenzrecht iSd Paragraph 63, KO) - zu ermitteln ist, bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt allerdings regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar (Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung, Artikel 3, Rz 19 f mwN; für ein Abstellen auf den Wohnort: G. Kodek Handbuch Privatkonkurs, Rz 37 mwN).
Mit dem Argument, dass der Antragsteller österreichischer Staatsbürger und sämtliche Gläubiger in Österreich aufhältig bzw niedergelassen seien, weshalb die Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich zweckmäßig sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Aus der Formulierung des Art 3 Abs 1 EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig (Duursma-Kepplinger, aaO Rz 15 mwN).Mit dem Argument, dass der Antragsteller österreichischer Staatsbürger und sämtliche Gläubiger in Österreich aufhältig bzw niedergelassen seien, weshalb die Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich zweckmäßig sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Aus der Formulierung des Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig (Duursma-Kepplinger, aaO Rz 15 mwN).
Angesichts der insoweit klaren Rechtslage haben die Vorinstanzen zutreffend die Zuständigkeit des Erstgerichts für das vom Rechtsmittelwerber beantragte Schuldenregulierungsverfahren verneint.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.