Rechtssatz RS0123100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123100
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Norm
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs1
Rechtssatz
Aus der Formulierung des Art 3 Abs 1 EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig.Aus der Formulierung des Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO ergibt sich eindeutig, dass allein die Gerichte eines einzigen Staats international zuständig sein sollen. Die Begründung einer Alternativzuständigkeit ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in keinem Fall zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123100
Dokumentnummer
JJR_20080116_OGH0002_0080OB00134_07Z0000_001