Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein in die Form des Feststellungsbegehrens gekleidetes Leistungsbegehren, sondern um ein Feststellungsbegehren. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Begehrens als auch aus dem Zweck der Klage, der nicht darin gelegen ist, die Klägerin zu einer Duldung zu veranlassen, sondern darin besteht, durch die rechtskräftige Feststellung das Hindernis gegen die Erlangung der Benützungsbewilligung zu beseitigen. Das Berufungsgericht widerspricht sich insofern, als es einerseits das Feststellungsinteresse des Klägers verneint, weil diesem die Möglichkeit der Leistungsklage offenstehe, ihm aber für diese andererseits die aktive Klagslegitimation abspricht.
Die aktive Klagslegitimation zur Feststellungsklage ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat mit Maria B. eine Vereinbarung getroffen, wonach ihm das Recht eingeräumt wurde, im eigenen Namen eine Garage zu errichten und zu betreiben. Dieses Recht könnte durch das gegenüber der Liegenschaftseigentümerin Maria B. der Beklagten zustehende Servitutsrecht eine Beschränkung erfahren. Der Kläger wäre bezüglich einer von der Beklagten gegen ihn wegen Störung ihres Servitutsrechtes erhobenen Klage passiv legitimiert (vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht[2], § 260, Anm. 9, S. 359; Klang[2] zu § 523 ABGB., S. 601, bei Anm. 13). Es muß ihm daher jedenfalls auch das Recht zugebilligt werden, einer solchen Klage durch die Feststellungsklage, daß eine Störung und daher ein Untersagungsrecht nicht vorliege, zuvorzukommen, wenn die Servitutsberechtigte, wie dies geschehen ist, hartnäckig behauptet, durch die Ausübung der Rechte des Klägers in ihrem Servitutsrecht gestört zu sein (vgl. GlUNF. Nr. 6510). Eine Leistungsklage ist mangels einer tatsächlichen Behinderung ausgeschlossen (Ehrenzweig, a. a. O., S. 358, bei Anm. 1; Klang, a. a. O., Anm. 2, S. 600).Die aktive Klagslegitimation zur Feststellungsklage ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat mit Maria B. eine Vereinbarung getroffen, wonach ihm das Recht eingeräumt wurde, im eigenen Namen eine Garage zu errichten und zu betreiben. Dieses Recht könnte durch das gegenüber der Liegenschaftseigentümerin Maria B. der Beklagten zustehende Servitutsrecht eine Beschränkung erfahren. Der Kläger wäre bezüglich einer von der Beklagten gegen ihn wegen Störung ihres Servitutsrechtes erhobenen Klage passiv legitimiert vergleiche Ehrenzweig, Sachenrecht[2], Paragraph 260,, Anmerkung 9, S. 359; Klang[2] zu Paragraph 523, ABGB., S. 601, bei Anmerkung 13). Es muß ihm daher jedenfalls auch das Recht zugebilligt werden, einer solchen Klage durch die Feststellungsklage, daß eine Störung und daher ein Untersagungsrecht nicht vorliege, zuvorzukommen, wenn die Servitutsberechtigte, wie dies geschehen ist, hartnäckig behauptet, durch die Ausübung der Rechte des Klägers in ihrem Servitutsrecht gestört zu sein vergleiche GlUNF. Nr. 6510). Eine Leistungsklage ist mangels einer tatsächlichen Behinderung ausgeschlossen (Ehrenzweig, a. a. O., S. 358, bei Anmerkung 1; Klang, a. a. O., Anmerkung 2, S. 600).
Das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich auch aus der Tatsache, daß die Erteilung der Benützungsbewilligung von der Klärung des streitigen Privatrechtlichen Verhältnisses abhängig gemacht wurde.
Der Abweisungsgrund des angefochtenen Urteils trifft daher nicht zu. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden. Der Oberste Gerichtshof pflichtet der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei, daß die von der Beklagten gegen die Errichtung und den Betrieb der Garage im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen nicht begrundet sind.
Was die Frage anlangt, ob durch das Ausschütten von Treibstoff eine Verunreinigung der Wasserleitung verursacht werden kam, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte eine derartige Einwendung im Verfahren erster Instanz nicht erhoben hat, so daß sich die Prüfung dieser Frage erübrigte.
Die weiteren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung sind zur Gänze Neuerungen, auf die im Revisionsverfahren kein Bedacht zu nehmen war.
Aus diesen Erwägungen war das Ersturteil wieder herzustellen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Formulierung des Spruches mit der Bestimmung des § 228 ZPO. in Einklang zu bringen war. Darnach ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes. Das Klagebegehren ist aber im Sinne der ihm hiemit gegebenen deutlichen Formulierung zu verstehe gewesen, zumal das darin verwendete Wort "empfindlichst" nur als auf die Bestimmung des § 484 ABGB. verweisend anzusehen ist (vgl. Klang, a. a. O., zu dieser Gesetzesstelle, S. 565, bei Anm. 23).Aus diesen Erwägungen war das Ersturteil wieder herzustellen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Formulierung des Spruches mit der Bestimmung des Paragraph 228, ZPO. in Einklang zu bringen war. Darnach ist Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes. Das Klagebegehren ist aber im Sinne der ihm hiemit gegebenen deutlichen Formulierung zu verstehe gewesen, zumal das darin verwendete Wort "empfindlichst" nur als auf die Bestimmung des Paragraph 484, ABGB. verweisend anzusehen ist vergleiche Klang, a. a. O., zu dieser Gesetzesstelle, S. 565, bei Anmerkung 23).