Der dagegen vom Amt für Jugend und Familie erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 211 ABGB idF des KindRÄG 2001 ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut, wenn ein minderjähriges Kind im Inland gefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.Gemäß Paragraph 211, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut, wenn ein minderjähriges Kind im Inland gefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass verfahrensentscheidend die Frage ist, ob dem § 27 IPRG durch § 211 ABGB derogiert wurde: Gemäß § 27 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen. Bejaht man - wie im Ergebnis des Rekursgericht - die Derogation,fände § 211 ABGB auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung, weil die Minderjährige im Inland geboren wurde und den Eltern der Minderjährigen nach dem für sie maßgeblichen Personalstatut (§§ 9, 12 IPRG) die elterlichen Rechte nicht zukommen.Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass verfahrensentscheidend die Frage ist, ob dem Paragraph 27, IPRG durch Paragraph 211, ABGB derogiert wurde: Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen. Bejaht man - wie im Ergebnis des Rekursgericht - die Derogation,fände Paragraph 211, ABGB auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung, weil die Minderjährige im Inland geboren wurde und den Eltern der Minderjährigen nach dem für sie maßgeblichen Personalstatut (Paragraphen 9, 12, IPRG) die elterlichen Rechte nicht zukommen.
Allerdings widerspricht die Auffassung des Rekursgerichtes der herrschenden Lehre: Danach verschafft § 211 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger eindeutig die privatrechtliche Stellung eines Vormundes kraft Gesetzes unter anderem unter der Voraussetzung, dass "die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zukommen". § 211 ABGB stellt also - statt einen umfassenden, im zwischenstaatlichen Verkehr gebräuchlichen Begriff zu verwenden - auf einen typisch inländischen Anknüpfungspunkt ab, nämlich den Mangel elterlicher Vertretung kraft Gesetzes. Daraus zieht die herrschende Lehre den Schluss, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein dürfte, sich nicht mit § 27 Abs 1 IPRG in Widerspruch zu setzen, welche Bestimmung auch für den Eintritt einer Vormundschaft kraft Gesetzes gelte. Das rechtfertige den Schluss, dass § 211 ABGB nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - § 9 Abs 2 IPRG; Flüchtlinge - § 9 Abs 3 IPRG; ferner die im § 211 ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder") erfasst (Pichler, Neues im Kindschaftsrecht, JBl 1989, 677 [680 f]; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 I § 211 Rz 1a; Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 211 Rz 2; Schwimann, Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - Eine Melodie mit verpatzter Orchestrierung, NZ 1990, 218 [222]).Allerdings widerspricht die Auffassung des Rekursgerichtes der herrschenden Lehre: Danach verschafft Paragraph 211, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger eindeutig die privatrechtliche Stellung eines Vormundes kraft Gesetzes unter anderem unter der Voraussetzung, dass "die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zukommen". Paragraph 211, ABGB stellt also - statt einen umfassenden, im zwischenstaatlichen Verkehr gebräuchlichen Begriff zu verwenden - auf einen typisch inländischen Anknüpfungspunkt ab, nämlich den Mangel elterlicher Vertretung kraft Gesetzes. Daraus zieht die herrschende Lehre den Schluss, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein dürfte, sich nicht mit Paragraph 27, Absatz eins, IPRG in Widerspruch zu setzen, welche Bestimmung auch für den Eintritt einer Vormundschaft kraft Gesetzes gelte. Das rechtfertige den Schluss, dass Paragraph 211, ABGB nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - Paragraph 9, Absatz 2, IPRG; Flüchtlinge - Paragraph 9, Absatz 3, IPRG; ferner die im Paragraph 211, ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder") erfasst (Pichler, Neues im Kindschaftsrecht, JBl 1989, 677 [680 f]; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 I Paragraph 211, Rz 1a; Schwimann/Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 211, Rz 2; Schwimann, Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - Eine Melodie mit verpatzter Orchestrierung, NZ 1990, 218 [222]).
Insbesondere der von der Lehre zutreffend hervorgehobene Wortlaut des § 211 ABGB spricht nach Auffassung des erkennenden Senates für die Richtigkeit der zitierten Lehrmeinungen.Insbesondere der von der Lehre zutreffend hervorgehobene Wortlaut des Paragraph 211, ABGB spricht nach Auffassung des erkennenden Senates für die Richtigkeit der zitierten Lehrmeinungen.
Es ist allerdings klarzustellen, dass durch das Personalitätsprinzip des § 211 ABGB an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach § 110 Abs 1 Z 2 oder 3 JN für ausländische Kinder nichts geändert wird. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall ist österreichisches Sachrecht anzuwenden (RIS-Justiz RS0074320). Im konkreten Fall wurde allerdings vom Erstgericht keine iSd Art 9 des Abkommens notwendige Schutzmaßnahme getroffen. Vielmehr ist das Erstgericht erkennbar davon ausgegangen, dass unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art 9 des Abkommens § 211 ABGB unmittelbar auf die Minderjährige anzuwenden ist. Infolge des aktenkundigen Umstandes, dass der Minderjährigen nunmehr ohnedies ein Reisepass ausgestellt wurde und die Notwendigkeit sonstiger Schutzmaßnahmen derzeit nicht ersichtlich ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche konkreten Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall (im Inland geborener und lebender Minderjähriger mit fremder Staatsangehörigkeit ohne gesetzlichen Vertreter) in Betracht kämen.Es ist allerdings klarzustellen, dass durch das Personalitätsprinzip des Paragraph 211, ABGB an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 JN für ausländische Kinder nichts geändert wird. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall ist österreichisches Sachrecht anzuwenden (RIS-Justiz RS0074320). Im konkreten Fall wurde allerdings vom Erstgericht keine iSd Artikel 9, des Abkommens notwendige Schutzmaßnahme getroffen. Vielmehr ist das Erstgericht erkennbar davon ausgegangen, dass unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 9, des Abkommens Paragraph 211, ABGB unmittelbar auf die Minderjährige anzuwenden ist. Infolge des aktenkundigen Umstandes, dass der Minderjährigen nunmehr ohnedies ein Reisepass ausgestellt wurde und die Notwendigkeit sonstiger Schutzmaßnahmen derzeit nicht ersichtlich ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche konkreten Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall (im Inland geborener und lebender Minderjähriger mit fremder Staatsangehörigkeit ohne gesetzlichen Vertreter) in Betracht kämen.