Rechtssatz RS0119671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119671
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Rechtssatz
§ 211 ABGB erfasst nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - § 9 Abs 2 IPRG; Flüchtlinge - § 9 Abs 3 IPRG; ferner die im § 211 ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder"). Dadurch ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach § 110 Abs 1 Z 2 oder 3 JN für ausländische Kinder. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.Paragraph 211, ABGB erfasst nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - Paragraph 9, Absatz 2, IPRG; Flüchtlinge - Paragraph 9, Absatz 3, IPRG; ferner die im Paragraph 211, ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder"). Dadurch ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 JN für ausländische Kinder. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119671
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_0080OB00120_04M0000_001