Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 123/14t×

Entscheidung 8 Ob 123/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014416 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Bei Vorliegen eines Dauertatbestandes ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht abgegeben wurde, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0042984 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
RS0067607 Rechtssatz 01.06.1960Zivilrecht
Der in der Person eines Mitmieters gelegene Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegen die anderen Mitmieter. Eine subjektive Teilkündigung (Kündigung lediglich des Mitmieters, der den Kündigungsgrund setzt) ist abzulehnen.
RS0067678 Rechtssatz 09.04.1968Zivilrecht
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).
RS0070303 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des e …
RS0070340 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist.