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Entscheidung 8 Ob 125/09d×

Entscheidung 8 Ob 125/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob125/09d

Entscheidungsdatum

21.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christoph Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen 66.084,94 EUR sA (Revisionsinteresse 21.010,69 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juli 2009, GZ 2 R 112/09a-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Die Revisionswerberin rügt, dass auf ihre Tatsachenrüge vom Berufungsgericht nicht eingegangen worden sei. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt nicht geschäftsunfähig gewesen sei. Das im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren eingeholte Gutachten sei falsch.

Der damit geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil es auf die von der Revisionswerberin bekämpfte Feststellung nicht ankommt (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

römisch zwei. Zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Abhebung war für den Kläger rechtskräftig ein Sachwalter (unter anderem) für finanzielle Angelegenheiten bestellt. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalterbestellung wird die betroffene Person im Wirkungskreis des Sachwalters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Auch wenn sie, etwa in einem lucidum intervallum, tatsächlich einsichts- und urteilsfähig ist, bedarf sie zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Verpflichtungen der Einwilligung des Sachwalters. In diesem Sinn ist die Sachwalterbestellung konstitutiv (Hopf in KBB² Paragraph 280, Rz 1; Stabentheiner in Rummel I³ Paragraph 273, [alt] Rz 7, Paragraph 273 a, [alt] Rz 1 mwN; Weitzenböck in Schwimann I³ Paragraph 273, [alt] Rz 17, Paragraph 273 a, [alt] Rz 2 mwN).

Auf den Geisteszustand und die Einsichtsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Behebung des in Rede stehenden Geldbetrags kommt es somit nicht an.

römisch drei. Gemäß Paragraph 1424, Satz 2 ABGB ist daher für den Rückforderungsanspruch des Klägers entscheidend, ob „das Bezahlte ... wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist" vergleiche die ebenfalls die Abhebung eines Geldbetrags durch einen Geschäftsunfähigen betreffende Entscheidung 5 Ob 22/02z). Hier steht fest, dass der vom Kläger behobene Geldbetrag einer Dritten „als Darlehen" gegeben und nicht zum Nutzen des Klägers verwendet wurde. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, Paragraph 1424, Satz 2 ABGB normiere nur eine subsidiäre Haftung des Leistenden, sodass sie erst dann vom Kläger in Anspruch genommen werden könne, wenn nachgewiesen sei, dass der Bereicherungsanspruch gegen die Dritte (der Darlehensvertrag ist ebenfalls unwirksam) uneinbringlich sei, ist mit der Absicht und dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, das darauf abstellt, ob das Bezahlte „wirklich vorhanden" („in seinen Händen" - 7 Ob 228/08t ua) ist. Ein Beweisverfahren über die vom Kläger behauptete Uneinbringlichkeit des Bereicherungsanspruchs ist daher entbehrlich.

Textnummer

E92920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00125.09D.1221.000

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20091221_OGH0002_0080OB00125_09D0000_000

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