Rechtssatz RS0116400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116400
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Rechtssatz
Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 2, ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß Paragraph 273 a, Absatz eins, ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/02z
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
Veröff: SZ 2002/21
- 7 Ob 228/08t
Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 228/08t
Auch
- 8 Ob 125/09d
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 125/09d
Vgl auch; Beisatz: § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden. (T1); Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden", dh „in seinen Händen" ist. (T2)
- 7 Ob 50/10v
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
- 6 Ob 8/18x
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
Auch; nur: Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. (T3)
- 4 Ob 75/18k
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 75/18k
Auch
- 5 Ob 239/20p
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116400
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0050OB00022_02Z0000_002