Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M* E*, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.790 EUR (Revisionsinteresse) und 18.000 EUR (Rekursinteresse), über die „außerordentliche“ Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2023, GZ 15 R 152/23t-73, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2023, GZ 29 Cg 5/20y-67, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
[1] Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. [1] Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[2] Im vorliegenden Fall, in dem nur die Beklagte die teilweise klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung angefochten hat, beläuft sich der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz auf 29.529,50 EUR.
[3] Das Erstgericht hat daher die „außerordentliche Revision“ der Beklagten gegen das Teilurteil zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623). [3] Das Erstgericht hat daher die „außerordentliche Revision“ der Beklagten gegen das Teilurteil zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623).
[4] Die Akten sind zu diesem Zweck vorerst dem Erstgericht zurückzustellen. In jedem Fall sind sie nach Durchführung des nachträglichen Zulassungsverfahrens zur Behandlung des unter einem erhobenen Rekurses wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00125.23Z.1213.000
Dokumentnummer
JJT_20231213_OGH0002_0080OB00125_23Z0000_000