[3] Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird in der Revision nur insoweit angesprochen, als auch die Klägerin deren Zulässigkeit mit der Frage, inwieweit man sich die im konkreten Fall ersparten Schmerzen im Sinne eines Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse, begründet; dass der im Zuge der Ausmessung des Schmerzengeldes vorgenommene Abzug für „ersparte“ Schmerzen zu Unrecht erfolgte, wird weder behauptet noch für die Unrichtigkeit des Abzugs ein einziges Argument ins Treffen geführt.
[4] Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen (RS0102059 [T21]). Unterbleibt dies wie hier, so macht die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts genannte Rechtsfrage die Revision nicht zulässig.
[5] Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Übrigen mit der an 4 Ob 78/08m anschließenden Entscheidung 2 Ob 285/08p im Einklang, in der keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darin gesehen wurde, dass das dortige Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes nach Gegenüberstellung der konkreten und der fiktiven Behandlungs- und Folgeschmerzen nur das „Mehr an Schmerzen“ berücksichtigte; dies mit dem Hinweis, nur in diesem Ausmaß sei die Unterlassung der gebotenen Aufklärung für den Schadenserfolg kausal gewesen.
[6] Aus den weiteren Ausführungen in der Revision ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz sowohl ihre Schmerzen im Zuge der Bracketsbehandlung als auch jene im Zuge der anschließenden Operation (Umstellungsosteotomie) berücksichtigt. Ob der Umstand, dass dabei auch Platten eingesetzt wurden, „angemessen berücksichtigt“ wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Wenn die Klägerin meint, die Behandlung durch die Beklagte sei wertlos geblieben, so übergeht sie, dass diese Behandlung notwendige Voraussetzung der durchgeführten Umstellungsosteotomie war und insgesamt das angestrebte Behandlungsziel erreicht wurde. [6] Aus den weiteren Ausführungen in der Revision ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz sowohl ihre Schmerzen im Zuge der Bracketsbehandlung als auch jene im Zuge der anschließenden Operation (Umstellungsosteotomie) berücksichtigt. Ob der Umstand, dass dabei auch Platten eingesetzt wurden, „angemessen berücksichtigt“ wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Wenn die Klägerin meint, die Behandlung durch die Beklagte sei wertlos geblieben, so übergeht sie, dass diese Behandlung notwendige Voraussetzung der durchgeführten Umstellungsosteotomie war und insgesamt das angestrebte Behandlungsziel erreicht wurde.
[7] Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [7] Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.