Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 130/04g×

Entscheidung 8 Ob 130/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob130/04g

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin Anna G*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. September 2004, GZ 28 R 182/04x-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101 = ARD 5036/16/99) ausgesprochen, dass es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwiderliefe, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Diese ausführlich begründete und veröffentlichte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Rz 3; RdW 1998, 406).

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch nicht damit begründet werden, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der in Paragraph 71 c, Absatz 2, KO statuierte Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Konkurseröffnungsbeschluss verfassungsrechtlich bedenklich sei: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (bloß) die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit welchem eine Einvernehmungstagsatzung anberaumt wurde, zu welcher die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 71, Absatz 4, KO zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses geladen wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, verstieße die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in Paragraph 70, Absatz 2, KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 71, Absatz 4, KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß Paragraph 130, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO.

Textnummer

E75955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00130.04G.1222.000

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0080OB00130_04G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung