Entscheidung 8 Ob 132/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Johann O*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Dr. G***** OEG,*****, 2. Dr. Johann G*****, 3. Rupert W*****, alle vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reymann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 103.935,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2005, GZ 1 R 90/05v-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Revisionswerber hält der Auffassung des Berufungsgerichtes, eine schlüssige Auftragserteilung an den Kläger sei deshalb nicht anzunehmen, weil der Zweitbeklagte den Kläger nach den Feststellungen unmissverständlich wissen ließ, dass der Kläger vorerst nur den Auftrag erhalte, einen Vorentwurf auszuarbeiten, lediglich entgegen, dass sich das Berufungsgericht über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Zustandekommen von Verträgen im Zusammenhang mit konkludenten Erklärungen hinweggesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - kann eine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nicht bewirken (RIS-Justiz RS0043654; 1 Ob 195/05s).
Anmerkung
E79486
8Ob132.05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00132.05B.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0080OB00132_05B0000_000