Ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs ist die vom Beklagten erhobene Revision unzulässig:
Unstrittig ist, dass der Klägerin ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht auf einer Teilfläche zusteht, deren Lage durch einen Plan genau konkretisiert ist. Genau diese Teilfläche des Grundstücks benutzte der Beklagte - der selbst nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks ist - zum Parken.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung, die nähere Feststellungen über den Inhalt der vereinbarten Dienstbarkeit vermisst, sind hier Art und Ausmaß der Servitut unzweifelhaft konkret bestimmt. Es handelt sich somit um eine „gemessene" Servitut (RIS-Justiz RS0116523).
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung können auch „gemessene" Servituten eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, eine Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist (1 Ob 304/01i = SZ 2002/86; 7 Ob 224/04y; RIS-Justiz RS0116522).
Darauf, dass eine nachträgliche wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, hat sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie berufen: Er wendete zwar ein, dass die Klägerin durch das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf der Teilfläche nicht beeinträchtigt würde und dass Dienstbarkeiten eingeschränkt werden müssten; er erstattete aber kein Tatsachenvorbringen über eine wesentliche Änderung der Sachlage.
Damit stellt sich aber mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Frage nicht, ob er sich, wenn sich die Sachlage geändert hätte, als „dritter Störer" überhaupt auf eine Einschränkung der Servitut im Sinne des § 484 ABGB berufen könnte.Damit stellt sich aber mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Frage nicht, ob er sich, wenn sich die Sachlage geändert hätte, als „dritter Störer" überhaupt auf eine Einschränkung der Servitut im Sinne des Paragraph 484, ABGB berufen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO: Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.