Sowohl die Revision als auch der Rekurs sind unzulässig. Vorauszuschicken ist, dass sich das Berufungsgericht (teilweise) in der Entscheidungsform vergriffen hat. Aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten nicht Folge gab. Das Berufungsgericht hätte daher den klagestattgebenden Teil des Ersturteils mit Teilurteil (§ 391 Abs 1 ZPO) bestätigen müssen. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels, weshalb der Rechtsmittelwerber konsequenterweise gegen den „Beschluss" des Berufungsgerichts Revision und Rekurs erhoben hat (RIS-Justiz RS0036324). Zur im Vordergrund stehenden (und auch den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen des Beklagten bildenden verfahrensrechtlichen) Frage des Vorliegens der weiterhin aufrecht erhaltenen Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts einerseits und der internationalen Streitanhängigkeit andererseits kann der Hinweis genügen, dass diese Ausführungen des Rechtsmittelwerbers schon daran scheitern müssen, dass die Vorinstanzen zwar nicht (wie gemäß § 261 Abs 1 ZPO geboten) spruchmäßig, aber in den Gründen ihrer jeweiligen Entscheidungen beide Prozessvoraussetzungen übereinstimmend und ausdrücklich verneinten. Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über diese absoluten Prozessvoraussetzungen vor (RIS-Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; 2 Ob 232/98a; 4 Ob 118/06s; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 42 JN Rz 11). Die in § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für sämtliche Prozesshindernisse (RIS-Justiz RS0046234; Mayr aaO).Sowohl die Revision als auch der Rekurs sind unzulässig. Vorauszuschicken ist, dass sich das Berufungsgericht (teilweise) in der Entscheidungsform vergriffen hat. Aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten nicht Folge gab. Das Berufungsgericht hätte daher den klagestattgebenden Teil des Ersturteils mit Teilurteil (Paragraph 391, Absatz eins, ZPO) bestätigen müssen. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels, weshalb der Rechtsmittelwerber konsequenterweise gegen den „Beschluss" des Berufungsgerichts Revision und Rekurs erhoben hat (RIS-Justiz RS0036324). Zur im Vordergrund stehenden (und auch den Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen des Beklagten bildenden verfahrensrechtlichen) Frage des Vorliegens der weiterhin aufrecht erhaltenen Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts einerseits und der internationalen Streitanhängigkeit andererseits kann der Hinweis genügen, dass diese Ausführungen des Rechtsmittelwerbers schon daran scheitern müssen, dass die Vorinstanzen zwar nicht (wie gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO geboten) spruchmäßig, aber in den Gründen ihrer jeweiligen Entscheidungen beide Prozessvoraussetzungen übereinstimmend und ausdrücklich verneinten. Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über diese absoluten Prozessvoraussetzungen vor (RIS-Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; 2 Ob 232/98a; 4 Ob 118/06s; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 42, JN Rz 11). Die in Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für sämtliche Prozesshindernisse (RIS-Justiz RS0046234; Mayr aaO).
Damit ist aber jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der genannten Prozesseinreden bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y = EvBl 2008/158; RIS-Justiz RS0123463; Nunner-Krautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007, 146 [148]). Die vom Berufungsgericht ausschließlich hiezu formulierte Rechtsfrage stellt sich damit nicht.Damit ist aber jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der genannten Prozesseinreden bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y = EvBl 2008/158; RIS-Justiz RS0123463; Nunner-Krautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007, 146 [148]). Die vom Berufungsgericht ausschließlich hiezu formulierte Rechtsfrage stellt sich damit nicht.
Im Zusammenhang mit der vom Beklagten erhobenen Revision steht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung.Im Zusammenhang mit der vom Beklagten erhobenen Revision steht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zur Beurteilung.
Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränken sich auf die Behauptung, dass die Ehe der Streitteile mit Urteil des Bezirksgerichts Cumberland des US-Bundesstaats North Carolina vom 17. 12. 2007 rechtskräftig geschieden worden sei, weshalb das Klagebegehren auf Zuerkennung von Ehegattenunterhalt hätte abgewiesen werden müssen. Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch in diesem Zusammenhang, dass er in seiner Berufung (ON 9) die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts (ob nämlich die Ehe der Streitteile tatsächlich von diesem ausländischen Gericht rechtskräftig geschieden wurde: Seite 7 des Ersturteils) weder bekämpfte noch diese Problematik in sonstiger Weise thematisierte, sodass diese Feststellung auch vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegen ist. Zufolge dieser gänzlichen Unbekämpftheit einerseits sowie Unbeachtlichkeit dieses Aspekts auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (siehe die obigen Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen) andererseits kann damit selbstredend auch in materiellrechtlicher Hinsicht (nämlich den Unterhaltsanspruch der Klägerin betreffend) dem Berufungsurteil keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung anhaften. Damit ist aber auch dieser Teil des Rechtsmittels als im Ergebnis unzulässig zurückzuweisen.Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränken sich auf die Behauptung, dass die Ehe der Streitteile mit Urteil des Bezirksgerichts Cumberland des US-Bundesstaats North Carolina vom 17. 12. 2007 rechtskräftig geschieden worden sei, weshalb das Klagebegehren auf Zuerkennung von Ehegattenunterhalt hätte abgewiesen werden müssen. Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch in diesem Zusammenhang, dass er in seiner Berufung (ON 9) die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts (ob nämlich die Ehe der Streitteile tatsächlich von diesem ausländischen Gericht rechtskräftig geschieden wurde: Seite 7 des Ersturteils) weder bekämpfte noch diese Problematik in sonstiger Weise thematisierte, sodass diese Feststellung auch vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegen ist. Zufolge dieser gänzlichen Unbekämpftheit einerseits sowie Unbeachtlichkeit dieses Aspekts auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (siehe die obigen Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen) andererseits kann damit selbstredend auch in materiellrechtlicher Hinsicht (nämlich den Unterhaltsanspruch der Klägerin betreffend) dem Berufungsurteil keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung anhaften. Damit ist aber auch dieser Teil des Rechtsmittels als im Ergebnis unzulässig zurückzuweisen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts schließlich, die Tatfrage (im Zusammenhang mit der nicht ausreichend erhobenen Unterhaltsbemessungsgrundlage) sei nicht genügend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde (RIS-Justiz RS0042327, RS0042179).
Sowohl der Rekurs als auch die Revision waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).