Rechtssatz RS0123463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123463
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist somit unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 33/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 33/08y
- 8 Ob 136/08w
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 136/08w
Auch; Beisatz: Jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinreden der fehlenden internationalen Zuständigkeit und der internationalen Streitanhängigkeit durch das Erstgericht bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen. (T1)
- 5 Ob 28/10v
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 28/10v
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 4 Ob 117/22t
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 117/22t
- 1 Ob 118/22t
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 118/22t
- 6 Ob 157/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2024 6 Ob 157/24t
- 7 Ob 150/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 150/24w
Beisatz: Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar. (T2)
- 7 Ob 166/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 166/25z
- 8 Ob 100/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 Ob 100/25a
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123463
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00033_08Y0000_001