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Entscheidung 5 Ob 28/10v×

Entscheidung 5 Ob 28/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob28/10v

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas P*****, Inhaber der nicht prot. Firma „T*****“, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2009, GZ 5 R 179/09x-36, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei der Beschluss und das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 2009, GZ 22 Cg 117/08t-32, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Bestätigung der Verwerfung der Prozesseinrede der inländischen Gerichtsbarkeit durch das Berufungsgericht wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.: Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit mit Beschluss, den es in sein Zwischenurteil aufnahm, zurückgewiesen. Der von der Beklagten dagegen sowohl zur Verwerfung der Prozesseinrede als auch in der Hauptsache - zutreffend vergleiche Paragraph 261, Absatz 3, ZPO) - erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. (Nur) In den Entscheidungsgründen verneinte es ausdrücklich und begründet das Vorliegen des eingewendeten Prozesshindernisses. Dieser (wenngleich bloß implizite gefasste, jedoch bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und ist somit unanfechtbar (RIS-Justiz RS0123463; Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 261, ZPO Rz 87). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN vor (RIS-Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; vergleiche auch RS0046234; 8 Ob 136/08w). Daher ist jener Teil des Rechtsmittels, der als (Revisions-)Rekurs gegen die vom Berufungsgericht als Beschluss aufzufassende Entscheidung zu verstehen ist, mit welchem die Verwerfung der genannten Prozesseinreden bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 136/08w).

Zu römisch zwei.: Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) keiner Begründung, wenn - wie hier - keine tauglichen Gründe für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Rechtsmittel releviert werden.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00028.10V.0622.000

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0050OB00028_10V0000_000

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