Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig und auch berechtigt.
I. Das Berufungsgericht vertritt im Ergebnis die Rechtsauffassung, dass dann, wenn im Bestandobjekt substanzschädigende Einbauten vorhanden sind und der Mieter diese Einbauten in Kenntnis der Gefahr der Substanzschädigung belässt, nur dann Vertrauensunwürdigkeit bestehe, wenn der Mieter vom Vermieter ausdrücklich aufgefordert wird, die Einbauten zu entfernen. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.römisch eins. Das Berufungsgericht vertritt im Ergebnis die Rechtsauffassung, dass dann, wenn im Bestandobjekt substanzschädigende Einbauten vorhanden sind und der Mieter diese Einbauten in Kenntnis der Gefahr der Substanzschädigung belässt, nur dann Vertrauensunwürdigkeit bestehe, wenn der Mieter vom Vermieter ausdrücklich aufgefordert wird, die Einbauten zu entfernen. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
II. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG im Sinne eines erheblichen nachteiligen Gebrauchs auch durch den unsachgemäßen, eine Substanzgefährdung bewirkenden Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung verwirklicht (RIS-Justiz RS0070359 mzwN, 8 Ob 96/04g; zuletzt 8 Ob 36/09s; allgemein zur bloßen Substanzgefährdung RIS-Justiz RS0068076). Für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht vorausgesetzt, dass sich der Mieter schuldhaft verhalten hat, aber doch, dass ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste (RIS-Justiz RS0070433; 1 Ob 17/00y; 8 Ob 96/04g; 8 Ob 36/09s). Dabei ist das Vorliegen des Kündigungsgrundes grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorzunehmen (8 Ob 36/09s, 8 Ob 96/04g; Frauenberger in Rechberger ZPO3 § 561 Rz 3).römisch zwei. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG im Sinne eines erheblichen nachteiligen Gebrauchs auch durch den unsachgemäßen, eine Substanzgefährdung bewirkenden Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung verwirklicht (RIS-Justiz RS0070359 mzwN, 8 Ob 96/04g; zuletzt 8 Ob 36/09s; allgemein zur bloßen Substanzgefährdung RIS-Justiz RS0068076). Für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht vorausgesetzt, dass sich der Mieter schuldhaft verhalten hat, aber doch, dass ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste (RIS-Justiz RS0070433; 1 Ob 17/00y; 8 Ob 96/04g; 8 Ob 36/09s). Dabei ist das Vorliegen des Kündigungsgrundes grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorzunehmen (8 Ob 36/09s, 8 Ob 96/04g; Frauenberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 561, Rz 3).
III. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung waren nach den Feststellungen sämtliche Voraussetzungen für die Kündigung vorhanden. Es war der Beklagten bewusst, dass die Dusche mangels ausreichender Feuchtigkeitsisolierung undicht ist. Sie hatte auch Kenntnis davon, dass bereits in der Vergangenheit Wasser aus der Dusche ausgetreten war und die Nachbarwohnung beschädigt hatte. Ferner war ihr bewusst bzw hätte ihr bewusst sein müssen, dass das Austreten von Wasser aufgrund einer mangelhaften Isolierung der Dusche eine Substanzschädigung im Haus bewirken kann. Dennoch hat die Beklagte die mangelhafte Dusche nicht entfernt, obwohl sie dies mehrmals in Aussicht stellte. Damit ist aber - geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus - der Kündigungsgrund verwirklicht. Dass der Einbau der Dusche nicht von der Beklagten, sondern von ihrem Ehegatten veranlasst wurde, ändert daran nichts.römisch drei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung waren nach den Feststellungen sämtliche Voraussetzungen für die Kündigung vorhanden. Es war der Beklagten bewusst, dass die Dusche mangels ausreichender Feuchtigkeitsisolierung undicht ist. Sie hatte auch Kenntnis davon, dass bereits in der Vergangenheit Wasser aus der Dusche ausgetreten war und die Nachbarwohnung beschädigt hatte. Ferner war ihr bewusst bzw hätte ihr bewusst sein müssen, dass das Austreten von Wasser aufgrund einer mangelhaften Isolierung der Dusche eine Substanzschädigung im Haus bewirken kann. Dennoch hat die Beklagte die mangelhafte Dusche nicht entfernt, obwohl sie dies mehrmals in Aussicht stellte. Damit ist aber - geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus - der Kündigungsgrund verwirklicht. Dass der Einbau der Dusche nicht von der Beklagten, sondern von ihrem Ehegatten veranlasst wurde, ändert daran nichts.
IV. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Behandlung der gegen diese Feststellung gerichteten Beweisrüge der Beklagten unterlassen.römisch vier. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Behandlung der gegen diese Feststellung gerichteten Beweisrüge der Beklagten unterlassen.
Aus diesem Grund war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.