Rechtssatz RS0070359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070359
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wieder ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung - eine Badewanne installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 562/94
- 8 Ob 505/95
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 505/95
Auch; Beisatz. Die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. (T1)
- 1 Ob 1504/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1504/96
Vgl; Beis wie T1
- 9 Ob 187/01t
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 Ob 187/01t
Auch
- 3 Ob 268/02m
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 268/02m
Vgl auch; Beisatz: Gerade ein Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2)
- 8 Ob 96/04g
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 96/04g
Auch; Beisatz: Insbesondere wenn der Einbau durch nichtbefugte Gewerbsleute erfolgt. (T3)
- 5 Ob 291/07s
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 291/07s
Vgl auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T4)
- 8 Ob 36/09s
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 36/09s
Auch; Beisatz: Auch ein unsachgemäßer Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung kann einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen. (T5)
- 8 Ob 138/09s
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 138/09s
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 137/10w
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 137/10w
Ähnlich; Beis wie T3
- 5 Ob 142/11k
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 142/11k
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 15/13v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 15/13v
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aus der unsachgemäßen Installation entstand über 20 Jahre kein Schaden und bei Erkennbarwerden von Schäden wurde der Mieter sofort tätig ‑ kein Kündigungsgrund. (T6)
- 2 Ob 23/13s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 23/13s
Vgl
- 6 Ob 192/15a
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 192/15a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Installation einer Küche. (T7)
- 4 Ob 107/19t
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 107/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung durch wenngleich unbefugte Fachleute vor mehreren Jahren, ohne dass Schäden entstanden sind – kein Kündigungsgrund. (T8)
- 5 Ob 84/19t
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 84/19t
Auch
- 1 Ob 39/19w
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 39/19w
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 95/21y
Entscheidungstext OGH 01.09.2021 3 Ob 95/21y
Vgl
- 2 Ob 13/23k
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 13/23k
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070359
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00562_9400000_001