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Entscheidung 1 Ob 1504/96×

Entscheidung 1 Ob 1504/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1504/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein ***** A*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.März 1995, GZ 39 R 21/95-93, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Aufhebungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist Verschulden des Bestandnehmers nicht Voraussetzung (MietSlg. 37.412; 8 Ob 521/95; 1 Ob 550/95 ua.). Das abträgliche Verhalten muß dem Mieter lediglich bewußt werden, wobei von den Kenntnissen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Er hat sich so zu verhalten, wie man das von einem vertrauenswürdigen Mieter verlangen kann (WoBl 1992, 143; 1 Ob 550/95). Insbesondere wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muß daher alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen. Treten Schäden auf, muß er sofort Abhilfe schaffen. Daß unsachgemäße Installationen Substanzschäden herbeiführen können, ist für jedermann - auch türkische Staatsangehörige - leicht erkennbar. Gerade die unterbliebene Feuchtigkeitsisolierung stellt eine erhebliche Substanzgefährdung dar (1 Ob 562/94; 8 Ob 505/95). Dabei genügt es, daß der erheblich nachteilige Gebrauch nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes vorliegt (MietSlg. 33.422).

Textnummer

E42485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01504.96.0326.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB01504_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020867 Rechtssatz 16.01.1990Zivilrecht
Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittliche …
RS0020981 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). 2. …
RS0070243 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
RS0070359 Rechtssatz 30.05.1994Zivilrecht
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wied …
RS0070433 Rechtssatz 09.02.1995Zivilrecht
Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.
RS0103639 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Insbesondere wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muss daher alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen. Treten Schäden auf, muss er sofort Abhilfe schaffen.
RS0103640 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass unsachgemäße Installationen Substanzschäden herbeiführen können, ist für jedermann - auch ausländische Staatsangehörige - leicht erkennbar.