Aus der Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, daß - entgegen den Revisionsausführungen - den Vorinstanzen dahin zu folgen ist, daß - ausgehend von ihren Feststellungen - der Baupolier N nicht als untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB anzusehen ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Klagsabweisung.Vorweg ist festzuhalten, daß - entgegen den Revisionsausführungen - den Vorinstanzen dahin zu folgen ist, daß - ausgehend von ihren Feststellungen - der Baupolier N nicht als untüchtig im Sinne des Paragraph 1315, ABGB anzusehen ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Klagsabweisung.
Den Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht keineswegs das Vorbringen des Klägers abweichend vom Akteninhalt wiedergegeben hat. Es hat vielmehr dieses Vorbringen rechtlich dahin gewertet, daß es hiedurch ausschließlich den Haftungsgrund des § 1315 ABGB in Ansehung des Besorgungsgehilfen N und dessen Verschulden als geltend gemacht ansah. Dem kann jedoch, wie der Rechtsrüge des Klägers zuzugeben ist, nicht gefolgt werden. Der Kläger hat u. a. vorgebracht, die Beklagte habe für seinen Schaden auf Grund der mangelhaften Absicherung der von der ARGE betriebenen Baustelle (unzureichende Beleuchtung) und der Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h zu knapp vor der Baustelle zu haften. Zwar hat der Kläger die Norm, die eine Verpflichtung zur Beleuchtung der Baustelle und zur Aufstellung des Verkehrszeichens der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h auf größere Entfernung anordnet, nicht konkret bezeichnet (2 Ob 1/71 u. a.) doch haben die Vorinstanzen festgestellt, daß der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erlassene, die Bauarbeiten bewilligende, an die "ARGE A 4-B 9 H-B" gerichtete Bescheid u. a. anordnete, daß der Beginn der Abschrankung bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch geeignete Lampen zu kennzeichnen und das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h" 40 m vor der Abschrankung aufzustellen war. Diese Feststellungen sind im Rahmen des geltend gemachten Haftungsgrundes zu verwerten (8 Ob 78/78 u. a.). Auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanzen ist die Haftung der Beklagten wegen der festgestellten Verletzung dieser Verpflichtung aus folgenden Erwägungen zu bejahen:Den Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht keineswegs das Vorbringen des Klägers abweichend vom Akteninhalt wiedergegeben hat. Es hat vielmehr dieses Vorbringen rechtlich dahin gewertet, daß es hiedurch ausschließlich den Haftungsgrund des Paragraph 1315, ABGB in Ansehung des Besorgungsgehilfen N und dessen Verschulden als geltend gemacht ansah. Dem kann jedoch, wie der Rechtsrüge des Klägers zuzugeben ist, nicht gefolgt werden. Der Kläger hat u. a. vorgebracht, die Beklagte habe für seinen Schaden auf Grund der mangelhaften Absicherung der von der ARGE betriebenen Baustelle (unzureichende Beleuchtung) und der Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h zu knapp vor der Baustelle zu haften. Zwar hat der Kläger die Norm, die eine Verpflichtung zur Beleuchtung der Baustelle und zur Aufstellung des Verkehrszeichens der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h auf größere Entfernung anordnet, nicht konkret bezeichnet (2 Ob 1/71 u. a.) doch haben die Vorinstanzen festgestellt, daß der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erlassene, die Bauarbeiten bewilligende, an die "ARGE A 4-B 9 H-B" gerichtete Bescheid u. a. anordnete, daß der Beginn der Abschrankung bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch geeignete Lampen zu kennzeichnen und das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h" 40 m vor der Abschrankung aufzustellen war. Diese Feststellungen sind im Rahmen des geltend gemachten Haftungsgrundes zu verwerten (8 Ob 78/78 u. a.). Auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanzen ist die Haftung der Beklagten wegen der festgestellten Verletzung dieser Verpflichtung aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Eine Arbeitsgemeinschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Dieser kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte von Rechten und Pflichten (EvBl. 1973/30 u. a.; Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141). Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde der Arbeitsgemeinschaft - und damit den beiden Gesellschaftern dieser bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft - die Sicherung der Baustelle durch die oben näher umschriebene Beleuchtung und die Anbringung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h aufgetragen. Daß der Zweck dieser Vorschrift dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den mit dem Baustellenbetrieb der Arbeitsgemeinschaft verbundenen Gefahren gerichtet ist, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt, somit auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde (Wolff in Klang[2] VI, 82; ZVR 1969/330; 1 Ob 208/71; ZVR 1974/35 u. a.). Feststeht, daß dieser Schutzvorschrift nicht entsprochen wurde, da die Lampen im Unfallszeitpunkt trotz Dämmerung nicht brannten und das Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h nicht schon 40 m vor der Abschrankung, sondern erst knapp vor derselben (14 m) aufgestellt war. Daß beide Schutznormenverletzungen eine Ursache des Unfalles und somit des Schadens des Klägers bilden, wurde gleichfalls festgestellt. Da der geltend gemachte Schaden keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge solcher Schutznormverletzungen darstellt, ist auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfende juristische Kausalität zu bejahen. Daß bei rechtmäßigem Verhalten der gleiche Schaden eingetreten wäre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 124; 8 Ob 38/78 u. a.), ist nicht hervorgekommen. Wer solcherart für die Übertretung einer Schutznorm einzustehen hat, muß, um von der Haftung frei zu sein, beweisen, daß die Übertretung der Schutzvorschriften ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden erfolgte (ZVR 1976/292 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung; 8 Ob 35, 36/79 u. a.). Blieb nach den Feststellungen die Frage, warum die Lampen im Unfallszeitpunkt trotz Dämmerung noch nicht brannten und die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht schon 40 m vor der Baustelle, sondern nur 14 m vor derselben aufgestellt waren, ungeklärt, dann kann der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises haben somit beide Gesellschafter der ARGE für die Verletzung der Schutzvorschriften einzustehen. Ist bei der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks der Bauführung durch Verstoß gegen Schutznormen die deliktische Schädigung des Klägers der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser a. a. O., GesRZ 1979, 16, 18). Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß der OGH in seiner Entscheidung ZVR 1974/54 - die allerdings eine Haftung aus einem Beförderungsvertrag betraf - ungeachtet der verschiedenen Beteiligung zweier Gesellschafter an einem als bürgerlich-rechtlicher Erwerbsgesellschaft betriebenen Liftunternehmen der Klage gegen einen Gesellschafter auf Ersatz des ganzen aus einem Seilriß entstandenen Schadens stattgab.Eine Arbeitsgemeinschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Dieser kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte von Rechten und Pflichten (EvBl. 1973/30 u. a.; Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141). Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde der Arbeitsgemeinschaft - und damit den beiden Gesellschaftern dieser bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft - die Sicherung der Baustelle durch die oben näher umschriebene Beleuchtung und die Anbringung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h aufgetragen. Daß der Zweck dieser Vorschrift dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den mit dem Baustellenbetrieb der Arbeitsgemeinschaft verbundenen Gefahren gerichtet ist, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt, somit auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 82; ZVR 1969/330; 1 Ob 208/71; ZVR 1974/35 u. a.). Feststeht, daß dieser Schutzvorschrift nicht entsprochen wurde, da die Lampen im Unfallszeitpunkt trotz Dämmerung nicht brannten und das Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h nicht schon 40 m vor der Abschrankung, sondern erst knapp vor derselben (14 m) aufgestellt war. Daß beide Schutznormenverletzungen eine Ursache des Unfalles und somit des Schadens des Klägers bilden, wurde gleichfalls festgestellt. Da der geltend gemachte Schaden keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge solcher Schutznormverletzungen darstellt, ist auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfende juristische Kausalität zu bejahen. Daß bei rechtmäßigem Verhalten der gleiche Schaden eingetreten wäre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 124; 8 Ob 38/78 u. a.), ist nicht hervorgekommen. Wer solcherart für die Übertretung einer Schutznorm einzustehen hat, muß, um von der Haftung frei zu sein, beweisen, daß die Übertretung der Schutzvorschriften ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden erfolgte (ZVR 1976/292 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung; 8 Ob 35, 36/79 u. a.). Blieb nach den Feststellungen die Frage, warum die Lampen im Unfallszeitpunkt trotz Dämmerung noch nicht brannten und die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht schon 40 m vor der Baustelle, sondern nur 14 m vor derselben aufgestellt waren, ungeklärt, dann kann der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises haben somit beide Gesellschafter der ARGE für die Verletzung der Schutzvorschriften einzustehen. Ist bei der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks der Bauführung durch Verstoß gegen Schutznormen die deliktische Schädigung des Klägers der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser a. a. O., GesRZ 1979, 16, 18). Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß der OGH in seiner Entscheidung ZVR 1974/54 - die allerdings eine Haftung aus einem Beförderungsvertrag betraf - ungeachtet der verschiedenen Beteiligung zweier Gesellschafter an einem als bürgerlich-rechtlicher Erwerbsgesellschaft betriebenen Liftunternehmen der Klage gegen einen Gesellschafter auf Ersatz des ganzen aus einem Seilriß entstandenen Schadens stattgab.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht von den dargelegten Rechtsansichten auszugehen und in die Prüfung des Mitverschuldenseinwandes sowie der einzelnen Ansprüche einzugehen haben.