Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (RIS-Justiz RS0006810). Das gilt auch für die Beschlussfassung in Adoptionssachen (RIS-Justiz RS0048768). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Frage der Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, zu dessen Mitgliedsstaaten unter anderem Österreich und die Philippinen zählen (BGBl Nr 145/1999) aufgrund der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegebenen Verhältnisse zu prüfen ist.Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (RIS-Justiz RS0006810). Das gilt auch für die Beschlussfassung in Adoptionssachen (RIS-Justiz RS0048768). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Frage der Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, zu dessen Mitgliedsstaaten unter anderem Österreich und die Philippinen zählen Bundesgesetzblatt Nr 145 aus 1999,) aufgrund der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegebenen Verhältnisse zu prüfen ist.
Gemäß Art 2 Abs 1 des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, unter anderem im Hinblick auf eine Adoption in Aufnahmestaat. Gemäß Art 3 ist das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn die in Art 17 lit c vorgesehenen Zustimmungen der zentralen Behörden beider Staaten zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens nicht erteilt wurden, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung hat das Wahlkind, dessen Adoption hier begehrt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass die Vorschriften des Übereinkommens auf den Antrag anzuwenden waren.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, unter anderem im Hinblick auf eine Adoption in Aufnahmestaat. Gemäß Artikel 3, ist das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17, Litera c, vorgesehenen Zustimmungen der zentralen Behörden beider Staaten zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens nicht erteilt wurden, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung hat das Wahlkind, dessen Adoption hier begehrt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass die Vorschriften des Übereinkommens auf den Antrag anzuwenden waren.
Das Übereinkommen stellt zwingendes Recht dar. Gemäß Art 40 sind Vorbehalte dazu nicht zulässig. Es regelt aus dem Gedanken des Schutzes der Minderjährigen das Verfahren, ohne dass es eine Vereinheitlichung der Sachnormen bezweckte. Die Frage, bis zu welchem Alter ein Kind an sich adoptiert werden kann, bestimmt sich daher nach dem durch das Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht. Liegt nach diesem das Höchstalter unter 18 Jahren, kann die Adoption allenfalls bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein. Die Anwendbarkeit des durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahrensganges wird aber dadurch nicht berührt (Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption ZfRV 2001, 183).Das Übereinkommen stellt zwingendes Recht dar. Gemäß Artikel 40, sind Vorbehalte dazu nicht zulässig. Es regelt aus dem Gedanken des Schutzes der Minderjährigen das Verfahren, ohne dass es eine Vereinheitlichung der Sachnormen bezweckte. Die Frage, bis zu welchem Alter ein Kind an sich adoptiert werden kann, bestimmt sich daher nach dem durch das Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht. Liegt nach diesem das Höchstalter unter 18 Jahren, kann die Adoption allenfalls bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein. Die Anwendbarkeit des durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahrensganges wird aber dadurch nicht berührt (Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption ZfRV 2001, 183).
Gemäß Art 14 des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Art 15 des Übereinkommens die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Art 16 alle der Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Art 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates diese Erhebungen durchgeführt haben. Das Erstgericht hat die Antragsteller ausdrücklich zur Vorlage des Nachweises entsprechender Antragstellung aufgefordert. Dieser Aufforderung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.Gemäß Artikel 14, des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Artikel 15, des Übereinkommens die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Artikel 16, alle der Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Artikel 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates diese Erhebungen durchgeführt haben. Das Erstgericht hat die Antragsteller ausdrücklich zur Vorlage des Nachweises entsprechender Antragstellung aufgefordert. Dieser Aufforderung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen (vgl dazu auch 1 Ob 145/03k).Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen vergleiche dazu auch 1 Ob 145/03k).