Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hatte das Abhandlungsgericht nur zu prüfen, ob der mündliche Widerruf des Vermächtnisses an die mj Susanne den äußeren Formerfordernissen entsprochen hat, ob also bei der Erklärung des Erblassers drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren; hingegen hatte es keine Würdigung der Aussagen der Kodizillszeugen vorzunehmen. Insbesondere sind die Testierabsicht des Erblassers sowie die Fragen, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden und ob die Aussagen der drei Zeugen übereinstimmen, sohin Umstände, die die Gültigkeit des Testamentes betreffen, im Rechtsweg zu klären (SZ 26/161, EvBl 1971/198, 5 Ob 53/71, 1 Ob 69/71, Weiß in Klang; III, 327). Dies gilt auch für Vermächtnisse mittels Kodizills (EvBl 1971/198, SZ 21/52, 4 Ob 508, 529/72, Weiß aaO 622). Es kann daher der Ansicht der erbserklärten Erben, der mündliche Widerruf sei schon deshalb, weil die Aussagen der Solennitätszeugen in einigen Punkten nicht übereinstimmen, als unwirksam anzusehen, nicht gefolgt werden.Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hatte das Abhandlungsgericht nur zu prüfen, ob der mündliche Widerruf des Vermächtnisses an die mj Susanne den äußeren Formerfordernissen entsprochen hat, ob also bei der Erklärung des Erblassers drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren; hingegen hatte es keine Würdigung der Aussagen der Kodizillszeugen vorzunehmen. Insbesondere sind die Testierabsicht des Erblassers sowie die Fragen, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden und ob die Aussagen der drei Zeugen übereinstimmen, sohin Umstände, die die Gültigkeit des Testamentes betreffen, im Rechtsweg zu klären (SZ 26/161, EvBl 1971/198, 5 Ob 53/71, 1 Ob 69/71, Weiß in Klang; römisch drei, 327). Dies gilt auch für Vermächtnisse mittels Kodizills (EvBl 1971/198, SZ 21/52, 4 Ob 508, 529/72, Weiß aaO 622). Es kann daher der Ansicht der erbserklärten Erben, der mündliche Widerruf sei schon deshalb, weil die Aussagen der Solennitätszeugen in einigen Punkten nicht übereinstimmen, als unwirksam anzusehen, nicht gefolgt werden.
Ist nun der Streit über die Wirksamkeit des Widerrufes und damit über den aufrechten Bestand des Sublegates im Prozeßweg auszutragen, stellt sich die Frage, ob hiefür die Parteirollen zu verteilen sind und ob zur Klagseinbringung eine Fallfrist zu setzen ist. Sie ist entgegen der bejahenden Ansicht des Rekursgerichtes für den vorliegenden Fall zu verneinen.
§ 125 AußStrG sieht vor, daß das Abhandlungsgericht bei sich widersprechenden Erbserklärungen zu entscheiden hat, welcher Teil er erbserklärten Erben gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat und innerhalb welcher Frist die Klage anzubringen ist. Für die Zuteilung der Klägerrolle stellt § 126 AußStrG bestimmte Regeln auf. Dieser Vorgang betrifft nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber, wenn der Streit um ein Vermächtnis geht (SZ 21/52, JBl 1957, 511, NZ 1918, 303, SZ 8/342). Diesfalls hat die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG Anwendung zu finden, wozu einschränkend zu sagen ist, daß eine solche Verweisung rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens ist. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52 ua). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung hat, überlassen, eine entsprechende Klage zu erheben, wobei grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, als Kläger aufzutreten und ihn zu beweisen hat, wenn er bestritten wird (vgl SZ 21/52, SZ 41/30, 5 Ob 53/71). Es verbleibt also nach dem oben Gesagten zur Austragung dieses Streites nur der Rechtsweg offen, ohne daß hiefür die Klägerrolle und eine Fallfrist für die Klagseinbringung festzusetzen wäre. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Sublegatarin minderjährig und pflichtteilsberechtigt ist. Solange die Unwirksamkeit des strittigen Vermächtnisses nicht feststeht, wird der Abhandlungsrichter für die Sicherstellung dieses iS des § 160 AußStrG privilegierten Legates Vorsorge zu treffen haben, sodaß eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Erledigung des Streites über die Wirksamkeit des Legatswiderrufes nicht einzutreten hat (vgl SZ 21/52). Auch die Pflichtteilsberechtigung der Sublegatarin steht dem nicht entgegen; das Verlassenschaftsgericht wird iS des § 162 AußStrG auf den Pflichtteilsausweis zu dringen haben.Paragraph 125, AußStrG sieht vor, daß das Abhandlungsgericht bei sich widersprechenden Erbserklärungen zu entscheiden hat, welcher Teil er erbserklärten Erben gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat und innerhalb welcher Frist die Klage anzubringen ist. Für die Zuteilung der Klägerrolle stellt Paragraph 126, AußStrG bestimmte Regeln auf. Dieser Vorgang betrifft nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber, wenn der Streit um ein Vermächtnis geht (SZ 21/52, JBl 1957, 511, NZ 1918, 303, SZ 8/342). Diesfalls hat die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG Anwendung zu finden, wozu einschränkend zu sagen ist, daß eine solche Verweisung rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens ist. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52 ua). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung hat, überlassen, eine entsprechende Klage zu erheben, wobei grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, als Kläger aufzutreten und ihn zu beweisen hat, wenn er bestritten wird vergleiche SZ 21/52, SZ 41/30, 5 Ob 53/71). Es verbleibt also nach dem oben Gesagten zur Austragung dieses Streites nur der Rechtsweg offen, ohne daß hiefür die Klägerrolle und eine Fallfrist für die Klagseinbringung festzusetzen wäre. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Sublegatarin minderjährig und pflichtteilsberechtigt ist. Solange die Unwirksamkeit des strittigen Vermächtnisses nicht feststeht, wird der Abhandlungsrichter für die Sicherstellung dieses iS des Paragraph 160, AußStrG privilegierten Legates Vorsorge zu treffen haben, sodaß eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Erledigung des Streites über die Wirksamkeit des Legatswiderrufes nicht einzutreten hat vergleiche SZ 21/52). Auch die Pflichtteilsberechtigung der Sublegatarin steht dem nicht entgegen; das Verlassenschaftsgericht wird iS des Paragraph 162, AußStrG auf den Pflichtteilsausweis zu dringen haben.