Rechtssatz RS0006514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006514
Entscheidungsdatum
11.07.1972
Rechtssatz
Die Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und keine Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung hat, überlassen, eine entsprechende Klage zu erheben, wobei grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, als Kläger aufzutreten und ihn zu beweisen hat, wenn er bestritten wird (so schon SZ 21/52; SZ 41/30; 5 Ob 53/71 ua). Auch eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Erledigung des Rechtsstreites hat nicht einzutreten.Die Verweisung auf den Rechtsweg nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG ist rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und keine Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung hat, überlassen, eine entsprechende Klage zu erheben, wobei grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, als Kläger aufzutreten und ihn zu beweisen hat, wenn er bestritten wird (so schon SZ 21/52; SZ 41/30; 5 Ob 53/71 ua). Auch eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Erledigung des Rechtsstreites hat nicht einzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006514
Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0080OB00140_7200000_001