Aus der Begründung:
Dem Rechtsmittelwerber kann darin gefolgt werden, daß die Klausel im Testament, wonach der Vater durch die Erbschaft der Kinder in seiner Unterhaltsverpflichtung nicht entlastet werden soll, die Heranziehung der Bestimmung des § 150 ABGB. nicht auszuschließen vermag. Der eheliche Vater ist nicht einer der im Testament Bedachten. Die Erblasserin konnte daher nicht Anordnungen zu seinen Lasten treffen. Insbesondere konnte sie, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht zu seinen Lasten die Anwendung der Bestimmung des § 150 ABGB. ausschließen, die den Gesetzesbefehl des § 141 ABGB. dahin einschränkt, daß zur Bestreitung der Kosten der Erziehung eines Kindes - auch gegen dessen Willen - zunächst das Einkommen des Kindes herangezogen werden darf (vgl. Klang - Komm.[2] I/2 S. 79 bei Anm. 6). Das gilt allerdings nur hinsichtlich der Einkünfte des Kindes und nicht etwa auch hinsichtlich des Stammvermögens des Kindes (vgl. Klang - Komm.[2] I/2 S. 81 bei Anm. 23). Wenn daher die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes beziehe sich auf das Vermögen der Kinder und nicht auf die Einkünfte aus diesem Vermögen, dahin auszulegen sein sollten, daß der Vater gar nicht auf die Einkünfte, sondern auf das Stammvermögen der Kinder greifen wolle, so könnte seinem Antrag, falls er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zur Unterhaltsleistung imstande wäre, schon aus diesem Gründe kein Erfolg beschieden sein.Dem Rechtsmittelwerber kann darin gefolgt werden, daß die Klausel im Testament, wonach der Vater durch die Erbschaft der Kinder in seiner Unterhaltsverpflichtung nicht entlastet werden soll, die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 150, ABGB. nicht auszuschließen vermag. Der eheliche Vater ist nicht einer der im Testament Bedachten. Die Erblasserin konnte daher nicht Anordnungen zu seinen Lasten treffen. Insbesondere konnte sie, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht zu seinen Lasten die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 150, ABGB. ausschließen, die den Gesetzesbefehl des Paragraph 141, ABGB. dahin einschränkt, daß zur Bestreitung der Kosten der Erziehung eines Kindes - auch gegen dessen Willen - zunächst das Einkommen des Kindes herangezogen werden darf vergleiche Klang - Komm.[2] I/2 S. 79 bei Anmerkung 6). Das gilt allerdings nur hinsichtlich der Einkünfte des Kindes und nicht etwa auch hinsichtlich des Stammvermögens des Kindes vergleiche Klang - Komm.[2] I/2 S. 81 bei Anmerkung 23). Wenn daher die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes beziehe sich auf das Vermögen der Kinder und nicht auf die Einkünfte aus diesem Vermögen, dahin auszulegen sein sollten, daß der Vater gar nicht auf die Einkünfte, sondern auf das Stammvermögen der Kinder greifen wolle, so könnte seinem Antrag, falls er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zur Unterhaltsleistung imstande wäre, schon aus diesem Gründe kein Erfolg beschieden sein.
Falls jedoch der Vater die Heranziehung der Einkünfte aus dem Vermögen der Kinder zur Deckung der Kosten der Erziehung der Kinder anstreben sollte, könnte seinem Antrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 150 ABGB. insoweit, als die Einkünfte aus dem Vermögen reichen, Berechtigung zukommen. In diesem Falle wird nach neuerlicher Anhörung des Kollisionskurators und Klärung der Frage, ob und inwieweit der vom Vater begehrte Zuschuß in den Erträgnissen des Vermögens der Kinder Deckung findet, über den Antrag des Vaters neuerlich zu entscheiden sein.Falls jedoch der Vater die Heranziehung der Einkünfte aus dem Vermögen der Kinder zur Deckung der Kosten der Erziehung der Kinder anstreben sollte, könnte seinem Antrag im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 150, ABGB. insoweit, als die Einkünfte aus dem Vermögen reichen, Berechtigung zukommen. In diesem Falle wird nach neuerlicher Anhörung des Kollisionskurators und Klärung der Frage, ob und inwieweit der vom Vater begehrte Zuschuß in den Erträgnissen des Vermögens der Kinder Deckung findet, über den Antrag des Vaters neuerlich zu entscheiden sein.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs, der Testamentsvollstrecker sei zur Erhebung des Rekurses gegen den in der vorliegenden Pflegschaftssache ergangenen Beschluß des Erstgerichtes gar nicht legitimiert gewesen, weil der Testamentsvollstrecker nach Einantwortung des Nachlasses auf den Rechtsweg gewiesen sei, sind unzutreffend. Daß die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht mit der Einantwortung ihr Ende gefunden hat, wird auch im Revisionsrekurs nicht bestritten. Im Hinblick auf den im Testament ausgesprochenen Willen der Erblasserin, daß der eheliche Vater nicht durch die Erbschaft der Kinder in seiner Unterhaltsverpflichtung entlastet werden soll, gehört es zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers, auch in der vorliegenden Pflegschaftssache darüber zu wachen, daß dieser Wille der Erblasserin so weit als möglich zum Durchbruch kommt.
Dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen.