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Entscheidung 8 Ob 143/01i×

Entscheidung 8 Ob 143/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob143/01i

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Ges. m. b .H., *****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.580,- s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 2000, GZ 7 R 148/00m-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2000, GZ 52 C 846/99x-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wurde am 14. 2. 2001 überreicht; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 6. 6. 2001 - dem Tag der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof - der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 59/45; 9 ObA 81/94 u.a.).

Anmerkung

E65514 8Ob143.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00143.01I.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20010625_OGH0002_0080OB00143_01I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020908 Rechtssatz 27.08.1975Zivilrecht
Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschul …
RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0063784 Rechtssatz 18.01.1973Zivilrecht
Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch de …
RS0063803 Rechtssatz 10.05.1961Zivilrecht
Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.
RS0063835 Rechtssatz 16.12.1987Zivilrecht
§ 3 Abs 1 KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bez …