Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe die Parteien durch die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandvertrags mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht, hat doch die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 21. 9. 1999 (ON 9) vorgebracht, das Vertragsverhältnis sei - wenngleich bereits im Juni 1997 - einvernehmlich beendet worden. Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung, das Vorliegen eines Anspruchs auf Benützungsentgelt zu prüfen, weil die Klägerin ihren Anspruch bisher auf diesen Titel nicht gestützt hat. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen ist als dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO zuwiderlaufend unzulässig und daher unbeachtlich. Aus diesem Grund konnte auch unerörtert bleiben, ob und weshalb die strittigen Plakattafeln an ihren Standorten belassen wurden.Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe die Parteien durch die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandvertrags mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht, hat doch die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 21. 9. 1999 (ON 9) vorgebracht, das Vertragsverhältnis sei - wenngleich bereits im Juni 1997 - einvernehmlich beendet worden. Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung, das Vorliegen eines Anspruchs auf Benützungsentgelt zu prüfen, weil die Klägerin ihren Anspruch bisher auf diesen Titel nicht gestützt hat. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen ist als dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO zuwiderlaufend unzulässig und daher unbeachtlich. Aus diesem Grund konnte auch unerörtert bleiben, ob und weshalb die strittigen Plakattafeln an ihren Standorten belassen wurden.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügung über die Masse entzogen wird und dass die Konkurseröffnung eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich bringt, nämlich eine in der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter gelegene tatsächliche und eine unmittelbar mit der Konkurseröffnung verbundene rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt gemäß § 3 KO nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung (RIS-Justiz RS0063784; EvBl 1989/70; ZIK 2001, 123).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügung über die Masse entzogen wird und dass die Konkurseröffnung eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich bringt, nämlich eine in der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter gelegene tatsächliche und eine unmittelbar mit der Konkurseröffnung verbundene rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt gemäß Paragraph 3, KO nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung (RIS-Justiz RS0063784; EvBl 1989/70; ZIK 2001, 123).
Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen (Schubert in Konecny/Schubert, Komm zd Insolvenzgesetzen § 3 KO Rz 3; ZIK 2001, 123). So ist etwa auch die Kündigung eine rechtlich relevante Handlung, die rechtliche Wirkungen im Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (9 ObA 292/97z ua).Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen (Schubert in Konecny/Schubert, Komm zd Insolvenzgesetzen Paragraph 3, KO Rz 3; ZIK 2001, 123). So ist etwa auch die Kündigung eine rechtlich relevante Handlung, die rechtliche Wirkungen im Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (9 ObA 292/97z ua).
Die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin während des Konkursverfahrens ausgesprochene Aufkündigung des Bestandverhältnisses stellte zweifellos eine Rechtshandlung im Sinn des § 3 KO dar. Sie hat gegenüber der Klägerin Wirkung im eingangs dargestellten Sinn entfaltet, weil die Klägerin hier als Dritter anzusehen ist. Gemäß § 51 Abs 1 KO ist Konkursgläubiger, wem vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Dies trifft zwar auf die Klägerin zu, jedoch ist aus § 3 Abs 1 KO zu erschließen, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sein können, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. Dass dies auf die Klägerin zutreffen könnte, hat sie nicht vorgebracht (vgl 5 Ob 63/99x) und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich, hat doch die Klägerin ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet und ist auch sonst in keine Beziehung zur Konkursmasse getreten. Wie sich aus § 23 KO ergibt, werden Bestandverträge durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, sondern tritt der Masseverwalter mit der Konkurseröffnung in den Bestandvertrag ein (RIS-Justiz RS0020908). Wie die Klägerin im Verfahren selbst vorgebracht hat, hat der Masseverwalter - schon mangels Kenntnis vom Bestandverhältnis - von seinem Kündigungsrecht gemäß § 23 Abs 1 KO nicht Gebrauch gemacht. Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses entfaltete für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung (vgl Schubert/Konecny aaO Rz 12).Die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin während des Konkursverfahrens ausgesprochene Aufkündigung des Bestandverhältnisses stellte zweifellos eine Rechtshandlung im Sinn des Paragraph 3, KO dar. Sie hat gegenüber der Klägerin Wirkung im eingangs dargestellten Sinn entfaltet, weil die Klägerin hier als Dritter anzusehen ist. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, KO ist Konkursgläubiger, wem vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Dies trifft zwar auf die Klägerin zu, jedoch ist aus Paragraph 3, Absatz eins, KO zu erschließen, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sein können, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. Dass dies auf die Klägerin zutreffen könnte, hat sie nicht vorgebracht vergleiche 5 Ob 63/99x) und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich, hat doch die Klägerin ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet und ist auch sonst in keine Beziehung zur Konkursmasse getreten. Wie sich aus Paragraph 23, KO ergibt, werden Bestandverträge durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, sondern tritt der Masseverwalter mit der Konkurseröffnung in den Bestandvertrag ein (RIS-Justiz RS0020908). Wie die Klägerin im Verfahren selbst vorgebracht hat, hat der Masseverwalter - schon mangels Kenntnis vom Bestandverhältnis - von seinem Kündigungsrecht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KO nicht Gebrauch gemacht. Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses entfaltete für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung vergleiche Schubert/Konecny aaO Rz 12).
Die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners erlischt allerdings mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses. Seine Rechtshandlungen werden mit diesem Zeitpunkt wirksam (RIS-Justiz RS0063803; Schubert/Konecny aaO Rz 14 mwH). Sie erstrecken sich mit Wirkung ex tunc auf das zuvor konkursunterworfene Vermögen (SZ 66/52). Auf die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Bedingungsfeindlichkeit von Kündigungen (vgl aaO Rz 12; MietSlg 36.383; HS 20.106), muss hier aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden:Die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners erlischt allerdings mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses. Seine Rechtshandlungen werden mit diesem Zeitpunkt wirksam (RIS-Justiz RS0063803; Schubert/Konecny aaO Rz 14 mwH). Sie erstrecken sich mit Wirkung ex tunc auf das zuvor konkursunterworfene Vermögen (SZ 66/52). Auf die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Bedingungsfeindlichkeit von Kündigungen vergleiche aaO Rz 12; MietSlg 36.383; HS 20.106), muss hier aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine weiteren Rechnungen mehr gelegt und ihre Forderungen im Konkursverfahren weder angemeldet noch - für die Zeit der Verfahrensdauer - als Masseforderungen geltend gemacht hat. Da die Kündigung auch sonst unwidersprochen blieb, ist im Sinn des § 863 ABGB vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrags auszugehen, der rückwirkend mit dem Tag seines Abschlusses nach Aufhebung des Konkursverfahrens wirksam wurde. Dass im Zusammenhang mit dieser Regelung auch Kündigungsfristen und -termine zu beachten gewesen wären, wird in der Revision erstmals und damit unzulässig vorgebracht.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine weiteren Rechnungen mehr gelegt und ihre Forderungen im Konkursverfahren weder angemeldet noch - für die Zeit der Verfahrensdauer - als Masseforderungen geltend gemacht hat. Da die Kündigung auch sonst unwidersprochen blieb, ist im Sinn des Paragraph 863, ABGB vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrags auszugehen, der rückwirkend mit dem Tag seines Abschlusses nach Aufhebung des Konkursverfahrens wirksam wurde. Dass im Zusammenhang mit dieser Regelung auch Kündigungsfristen und -termine zu beachten gewesen wären, wird in der Revision erstmals und damit unzulässig vorgebracht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.