Begründung:
Über die G* GmbH * (in der Folge immer: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz vom 12. 2. 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Klägerin als 50 %ige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin meldete im Konkursverfahren aus einem der Gemeinschuldnerin am 15. 4. 1997 gewährten Darlehen eine Konkursforderung von 22.010,60 EUR an und begehrte die abgesonderte Befriedigung aus ihr sicherungsweise übereigneten Sachen sowie aus sicherungsweise zedierten Frachtforderungen. Der Beklagte bestritt beim Forderungsprüfungstermin die Forderung einschließlich der geltend gemachten Absonderungsrechte.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin auf Zahlung des Betrages von 22.010,60 EUR sA zu Recht bestehe und dass der Beklagte schuldig zu erkennen sei, die festgestellte Forderung abgesondert und bevorzugt aus den Realisaten der Verwertung der Containerchassis (Sattelaufleger zur Aufnahme von Containern) mit den Kennzeichen C-JE 248, 359 und C-JM 723 und C-JL 260 und aus den Realisaten der Verwertung des Inventars der Betriebsliegenschaft der Gemeinschuldnerin sowie sämtlicher, jeweils aus dem Titel Frachtlohn bestehender und per 19. 4. 1997 künftiger Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen bestimmte Kunden zu befriedigen.
Der Beklagte wendet ein, bei dem gewährten Darlehen handle es sich um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen. Im Übrigen sei die Sicherungsübereignung der Containerchassis nicht wirksam, weil die vorgesehene Übergabe durch Ausfolgung der Fahrzeugpapiere zur Eigentumsübertragung nicht ausreichend sei. Auch hinsichtlich der Sicherungszessionen sei kein wirksamer Modus gesetzt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die Feststellung, dass die Forderung der Klägerin auf Zahlung von 20.010,60 EUR (die Nichtentscheidung des Erstgerichtes über den Differenzbetrag zum ursprünglich geltend gemachten Betrag von 22.010,60 EUR blieb von der Klägerin ungerügt) als Konkursforderung zu Recht bestehe ebenso wie die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, diese Forderung der Klägerin aus den Realisaten des Inventars der Betriebsliegenschaft abgesondert und bevorzugt zu befriedigen. Hinsichtlich der Geltendmachung von Absonderungsrechten an sicherungsweise zedierten Forderungen gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Klagebegehren in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung ab. Im Übrigen (hinsichtlich der Geltendmachung von Absonderungsrechten an den vier Containerchassis) hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, setzte das Berufungsgericht nicht. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil erachtete das Berufungsgericht deshalb als zulässig, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine getroffene Rechtswahl bei der Sicherungsübereignung auch für das Publizitätserfordernis maßgeblich sei, nicht vorliege.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte seiner Behauptungslast hinsichtlich des angeblich eigenkapitalersetzenden Charakters des von der Klägerin gewährten Darlehens nicht nachgekommen sei. Die von der Klägerin im Insolvenzverfahren angemeldete Darlehensforderung bestehe daher als Konkursforderung zu Recht. Hinsichtlich des Liegenschaftsinventars bestehe ein Absonderungsrecht der Klägerin, weil insofern trotz der Rechtswahl der Parteien im Darlehensvertrag (die die Anwendung österreichischen Rechts vereinbarten) für die Frage der sachenrechtlichen Wirksamkeit der Sicherungsübereignung deutsches Recht anzuwenden sei und nach deutschem Recht ein publizitätswirksamer Modus für das Liegenschaftsinventar nicht erforderlich sei. Es reiche vielmehr die Übergabe durch Besitzkonstitut aus.
Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Absonderungsrechtes an den Containerchassis sei das Verfahren ergänzungsbedürftig, weil noch zu klären sei, ob sich die Containerchassis überhaupt in der Konkursmasse und im Besitz des Beklagten befänden.
Ein Absonderungsrecht an den zedierten Frachtforderungen bestehe hingegen nicht zu Recht: Um beurteilen zu können, ob Absonderungsrechte der Klägerin an Frachtforderungen bestünden, bedürfte es eines ergänzenden Vorbringens der Klägerin, welche Forderungen überhaupt entstanden seien. Erst danach könnte geprüft werden, ob diese Forderungen durch schuldbefreiende Zahlungen der Drittschuldner vor der Verständigung von der Zession (wie vom Beklagten behauptet) getilgt worden seien. In der mündlichen Berufungsverhandlung sei diese Frage erörtert worden. Zu einer entsprechenden Konkretisierung ihres Vorbringens habe sich die Klägerin nicht in der Lage gesehen. Da somit das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung von Absonderungsrechten an Frachtforderungen mangels hinreichender Konkretisierung unschlüssig geblieben sei, sei das Ersturteil in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Gegen das klageabweisende Teilurteil des Berufungsgericht und erkennbar gegen den vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss wendet sich die „Revision" der Klägerin.
Die Revision und der in der Revision enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes sind unzulässig.