Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Wartepflichtige dann, wenn ungünstige Sichtverhältnisse bestehen, zunächst in die Vorrangstraße vorsichtig vorzutasten, um die vorhandene Sicht bestmöglich auszunützen (ZVR 1975/177, ZVR 1979/297 ua). Während dieses Vortastens ist im Fall des Auftauchens eines vorrangberechtigten Fahrzeuges das beabsichtigte Einbiegen oder Kreuzen noch abzubrechen. Ist kein vorrangberechtigtes Fahrzeug zu erkennen, dann hat der Wartepflichtige die vorrangige Verkehrsfläche zügig zu überqueren. Wenn beim Einfahren aus einer Verkehrsfläche iS des § 19 Abs 6 StVO die Sichtverhältnisse so schlecht sind, daß auch ein Vortasten unmöglich ist, dann ist ein Einweiser beizuziehen (ZVR 1979/297). Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO über die Beiziehung eines Einweisers bei der Ausfahrt von einem Grundstück ist für extreme Fälle gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer selbst bei vorschriftsmäßiger Fahrweise nur schwer oder überhaupt nicht mehr einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug verhindern kann (ZVR 1975/180; ZVR 1981/270; vgl. auch ZVR 1969/259). Ein solcher Fall liegt hier eindeutig vor:Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Wartepflichtige dann, wenn ungünstige Sichtverhältnisse bestehen, zunächst in die Vorrangstraße vorsichtig vorzutasten, um die vorhandene Sicht bestmöglich auszunützen (ZVR 1975/177, ZVR 1979/297 ua). Während dieses Vortastens ist im Fall des Auftauchens eines vorrangberechtigten Fahrzeuges das beabsichtigte Einbiegen oder Kreuzen noch abzubrechen. Ist kein vorrangberechtigtes Fahrzeug zu erkennen, dann hat der Wartepflichtige die vorrangige Verkehrsfläche zügig zu überqueren. Wenn beim Einfahren aus einer Verkehrsfläche iS des Paragraph 19, Absatz 6, StVO die Sichtverhältnisse so schlecht sind, daß auch ein Vortasten unmöglich ist, dann ist ein Einweiser beizuziehen (ZVR 1979/297). Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO über die Beiziehung eines Einweisers bei der Ausfahrt von einem Grundstück ist für extreme Fälle gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer selbst bei vorschriftsmäßiger Fahrweise nur schwer oder überhaupt nicht mehr einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug verhindern kann (ZVR 1975/180; ZVR 1981/270; vergleiche auch ZVR 1969/259). Ein solcher Fall liegt hier eindeutig vor:
Nach den getroffenen Feststellungen hat ein von der Bundesstraße in die Moosburger Landesstraße einbiegender Verkehrsteilnehmer bloß eine Sicht von ungefähr 20 m auf einen aus der Ausfahrt des Gasthauses P*** kommenden PKW. Demgemäß hat der Sachverständige errechnet, daß die Erstbeklagte dann, wenn sie sich bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h sogleich zum Bremsen entschlossen hätte, gerade noch (bei einer angenommenen Bremsverzögerung von 7,5 m/sec 2 ) vor dem Wohnwagenzug des Klägers (innerhalb 19,3 m) hätte anhalten können. Dabei hätte es sich aber jedenfalls um eine Notbremsung mit all ihren Risken gehandelt. Der Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, erst im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, ob die Beiziehung eines Einweisers erforderlich war, ist daher überflüssig, weil dies schon aufgrund der getroffenen Feststellungen zu bejahen ist. Der zentrale Gedanke für die Beiziehung eines Einweisers ist das Erfordernis der Verkehrssicherheit (vgl. auch 8 Ob 71/84 ua); dieser Grundsatz kommt in der Fassung des § 13 Abs 3 StVO "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert" klar zum Ausdruck. Wird im vorliegenden Fall berücksichtigt, daß der Kläger mit seinem langen und umständlich zu handhabenden Wohnwagenzug selbst bei geschicktester Fahrweise durch mehrere Sekunden die Moosburger Landesstraße und damit auch die in diese einmündende Bundesstraße auf die dargestellte Weise blockierte, erweist sich die Beiziehung eines Einweisers für dessen äußerst gefährliches und risikoreiches Einfahrmanöver unbedingt erforderlich, um der gebotenen Verkehrssicherheit zu genügen. Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als divergierend bezeichneten Entscheidung ZVR 1981/247 bedarf es nicht, weil auch unter Zugrundelegung der darin zum Ausdruck gebrachten Anschauung im vorliegenden konkreten Fall ebenfalls die Beiziehung eines Einweisers erforderlich ist, da - worauf die zitierte Entscheidung unter anderem abstellt - das selbständige Ausfahren des Klägers unter den gegebenen Umständen mit einer eminenten Unfallsgefahr verbunden war.Nach den getroffenen Feststellungen hat ein von der Bundesstraße in die Moosburger Landesstraße einbiegender Verkehrsteilnehmer bloß eine Sicht von ungefähr 20 m auf einen aus der Ausfahrt des Gasthauses P*** kommenden PKW. Demgemäß hat der Sachverständige errechnet, daß die Erstbeklagte dann, wenn sie sich bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h sogleich zum Bremsen entschlossen hätte, gerade noch (bei einer angenommenen Bremsverzögerung von 7,5 m/sec 2 ) vor dem Wohnwagenzug des Klägers (innerhalb 19,3 m) hätte anhalten können. Dabei hätte es sich aber jedenfalls um eine Notbremsung mit all ihren Risken gehandelt. Der Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, erst im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, ob die Beiziehung eines Einweisers erforderlich war, ist daher überflüssig, weil dies schon aufgrund der getroffenen Feststellungen zu bejahen ist. Der zentrale Gedanke für die Beiziehung eines Einweisers ist das Erfordernis der Verkehrssicherheit vergleiche auch 8 Ob 71/84 ua); dieser Grundsatz kommt in der Fassung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert" klar zum Ausdruck. Wird im vorliegenden Fall berücksichtigt, daß der Kläger mit seinem langen und umständlich zu handhabenden Wohnwagenzug selbst bei geschicktester Fahrweise durch mehrere Sekunden die Moosburger Landesstraße und damit auch die in diese einmündende Bundesstraße auf die dargestellte Weise blockierte, erweist sich die Beiziehung eines Einweisers für dessen äußerst gefährliches und risikoreiches Einfahrmanöver unbedingt erforderlich, um der gebotenen Verkehrssicherheit zu genügen. Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als divergierend bezeichneten Entscheidung ZVR 1981/247 bedarf es nicht, weil auch unter Zugrundelegung der darin zum Ausdruck gebrachten Anschauung im vorliegenden konkreten Fall ebenfalls die Beiziehung eines Einweisers erforderlich ist, da - worauf die zitierte Entscheidung unter anderem abstellt - das selbständige Ausfahren des Klägers unter den gegebenen Umständen mit einer eminenten Unfallsgefahr verbunden war.
Dem dargestellten Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall steht das Verschulden der Erstbeklagten gegenüber, das darin bestand, daß sie den Wohnwagen verspätet bemerkte und ungebremst in diesen hineinfuhr. Der Schuldvorwurf wäre nicht geringer, wenn sie nur - wie von ihr behauptet - eine Geschwindigkeit von 20 km/h eingehalten hätte. Es bedarf daher - worauf der Kläger in seinem Rekurs zutreffend verweist - auch nicht mehr der Einvernahme der Erstbeklagten, um in der Sache selbst entscheiden zu können: Das Verschulden beider Fahrzeuglenker erscheint unter den gegebenen Umständen gleich hoch, sodaß mit einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzugehen ist.
Danach ist unter Zugrundelegung des festgestellten Schadens des Klägers von S 128.429,74 und der Gegenforderung der Beklagten von S 35.348 wie im Spruch unter Bedachtnahme auf § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu erkennen.Danach ist unter Zugrundelegung des festgestellten Schadens des Klägers von S 128.429,74 und der Gegenforderung der Beklagten von S 35.348 wie im Spruch unter Bedachtnahme auf Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst zu erkennen.
Bei den Kostenaussprüchen war auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Beklagten gemäß §§ 43 Abs 1, 50 ZPO entsprechend Bedacht zu nehmen.Bei den Kostenaussprüchen war auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Beklagten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO entsprechend Bedacht zu nehmen.