Rechtssatz RS0026927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026927
Entscheidungsdatum
06.05.1987
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Wohnwagen, der ohne sich des notwendigen Einweisers zu bedienen, aus einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO fährt und der Bevorrangten, die den Wohnwagen verspätet bemerkte und ungebremst in diesen hineinfuhr.Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Wohnwagen, der ohne sich des notwendigen Einweisers zu bedienen, aus einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO fährt und der Bevorrangten, die den Wohnwagen verspätet bemerkte und ungebremst in diesen hineinfuhr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026927
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0080OB00015_8700000_001