Begründung:
Das Erstgericht erließ auf Grund des von der klagenden Bank vorgelegten, von den beiden Beklagten als Akzeptanten unterschriebenen Wechsels vom 27.3.1992 antragsgemäß den Wechselzahlungsauftrag vom 1.4.1992 über S 1,200.000,-- sA. Dagegen erhoben die Beklagten folgende Einwendungen:
Die Abdeckung ihrer Schuld bei der klagenden Bank geschehe derzeit im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem ein Meistbot von S 17,500.000,-- erzielt worden sei. Die klagende Bank habe auch ein Sparbuch der Beklagten mit einem Einlagestand von nahezu S 1,000.000,-- als Pfand und ein gegen die beklagten Parteien ergangenes Urteil über einen Betrag von S 750.000,-- in Händen. Wie groß die offene Gesamtforderung der klagenden Bank sei, stehe derzeit nicht fest und auch die Frage einer Deckung aus dem Meistbot sei nicht geklärt. Nicht bestritten werde allerdings, daß die offenen Verbindlichkeiten der Beklagten bei der klagenden Bank die Beträge von S 750.000,-- und S 1,200.000,-- überstiegen.
Dem entgegnete die klagende Bank, daß ihre Forderung S 14,2 Mio. betrage und lediglich ein Titel über S 750.000,-- vorliege. Zuweisungen aus dem Meistbot seien noch nicht erfolgt, sodaß eine Aufrechenbarkeit der Forderung nicht gegeben sei.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und verurteilte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Klagebetrages sA. Es stellte fest:
Die klagende Bank ist zur Hereinbringung ihrer durch Urteil zuerkannten Forderung von S 750.000,-- dem gegen den Erstbeklagten als Liegenschaftseigentümer geführten Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten. In diesem wurde ein Meistbot von S 16,3 Mio. erzielt, das bisher noch nicht erlegt wurde. Auf den in Exekution gezogenen Liegenschaften des Erstbeklagten sind zugunsten der klagenden Bank Höchstbetragspfandrechte in der Gesamthöhe von S 10,640.000,-- eingetragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, mangels bisheriger Auszahlung des Meistbotes und Abdeckung der Forderung der klagenden Bank habe diese das Recht, hinsichtlich des unstrittig von den Beklagten geschuldeten Betrages von S 1,2 Mio. einen Titel zu erwirken.
Das Berufungsgericht bestätigte das inhaltlich allein mit der Rechtsrüge bekämpfte erstgerichtliche Urteil. Es erklärte, die Revision für zulässig und führte zur Begründung aus:
Der Argumentation der Beklagten, die klagende Bank habe im Verfahren vor dem Erstgericht Pfanddeckungen von S 12,040.000,-- und S 955.000,-- in Abzug gebracht, sodaß bei dieser Abrechnungsweise geprüft werden müsse, ob noch ein dem Klagebegehren entsprechender Restsaldo verbleibe, sei nicht beizupflichten. Die Rechtsmittelwerber bezweifelten selbst nicht, daß die durch Zahlung noch nicht beglichene Forderung der klagenden Bank die Beträge von S 750.000,-- und S 1,200.000,-- übersteige und fällig sei. Die klagende Bank sei daher berechtigt, Teilbeträge ihrer Darlehensforderung einzuklagen. Die Erwartung, aus der Pfanddeckung in Zukunft Zahlung zu erlangen, stehe dem nicht entgegen. Lediglich dann, wenn die klagende Bank ausdrücklich erklärt hätte, ihre Forderung im Rahmen der Pfandabdeckung nicht gerichtlich geltend zu machen, läge ein Verzicht auf die Geltendmachung der Fälligkeit vor. Dies sei aber nicht der Fall, denn die bloße Darstellung der klagenden Bank über die zahlenmäßigen Pfanddeckungen stelle auch unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB keinesfalls einen Verzicht dar, zumal sich die klagende Bank ausdrücklich auf die volle Forderung beziehe und eine Verrechnung mit den in Zukunft zu erwartenden Zahlungen abgelehnt habe. Ihre Darstellung bedeute nur eine prozessual nicht relevante Bekanntgabe des Motivs dafür, warum nur ein Teil der Gesamtforderung eingeklagt werde.Der Argumentation der Beklagten, die klagende Bank habe im Verfahren vor dem Erstgericht Pfanddeckungen von S 12,040.000,-- und S 955.000,-- in Abzug gebracht, sodaß bei dieser Abrechnungsweise geprüft werden müsse, ob noch ein dem Klagebegehren entsprechender Restsaldo verbleibe, sei nicht beizupflichten. Die Rechtsmittelwerber bezweifelten selbst nicht, daß die durch Zahlung noch nicht beglichene Forderung der klagenden Bank die Beträge von S 750.000,-- und S 1,200.000,-- übersteige und fällig sei. Die klagende Bank sei daher berechtigt, Teilbeträge ihrer Darlehensforderung einzuklagen. Die Erwartung, aus der Pfanddeckung in Zukunft Zahlung zu erlangen, stehe dem nicht entgegen. Lediglich dann, wenn die klagende Bank ausdrücklich erklärt hätte, ihre Forderung im Rahmen der Pfandabdeckung nicht gerichtlich geltend zu machen, läge ein Verzicht auf die Geltendmachung der Fälligkeit vor. Dies sei aber nicht der Fall, denn die bloße Darstellung der klagenden Bank über die zahlenmäßigen Pfanddeckungen stelle auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB keinesfalls einen Verzicht dar, zumal sich die klagende Bank ausdrücklich auf die volle Forderung beziehe und eine Verrechnung mit den in Zukunft zu erwartenden Zahlungen abgelehnt habe. Ihre Darstellung bedeute nur eine prozessual nicht relevante Bekanntgabe des Motivs dafür, warum nur ein Teil der Gesamtforderung eingeklagt werde.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beiden Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Sie führen aus, in ihrem Schriftsatz vom 13.5.1992 habe die klagende Bank die aus dem Versteigerungsverfahren noch nicht eingelangte Zuweisung von S 12,040.000,-- ausdrücklich in Abzug gebracht und sei dadurch zu einer Unterdeckung und einem offenen Klagebetrag von S 1,2 Mio. gekommen. Damit habe die klagende Bank eine "klare Widmung und Abrechnung" vorgenommen und die Pfanddeckung sowie das Sparguthaben bereits in Abzug gebracht und nur den verbleibenden Restsaldo geltend gemacht. Hierin liege zweifellos ein Verzicht. Davon abgesehen habe die klagende Bank jedenfalls eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie für die genannten "Summen" keinen Exekutionstitel wünsche, sondern lediglich für den eingeklagten Betrag, sodaß sie diesen belegen und daher den offenen Gesamtsaldo beweisen müsse.