Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Philip, und Alice K***, vertreten durch ihre Mutter Elfriede K***, diese vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Kurt K***, Kaufmann, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19.Jänner 1990, GZ 44 R 2/90-97, den
Rechtliche Beurteilung
Der ao Rekurs des Antragsgegners (KV) wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer ao Rekurs des Antragsgegners (KV) wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil
1. seine Behauptungen nicht zutreffen, daß der ursprünglich festgesetzte Unterhalt für seine mj.Kinder rückwirkend erhöht wurde; er hat den rekursgerichtlichen Beschluß im ersten Rechtsgang offensichtlich mißverstanden. Das Rekursgericht hat im ersten Rechtsgang den erstgerichtlichen Beschluß teilweise aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen;
2. die Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in Einklang stehen: Auch ein mj.Kind muß bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen (EFSlg 53.333 ff; 56.208 ff uva). Wie lang die einem Unterhaltspflichtigen zuzubilligende Anlaufphase im Einzelfall ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989.2. die Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in Einklang stehen: Auch ein mj.Kind muß bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen (EFSlg 53.333 ff; 56.208 ff uva). Wie lang die einem Unterhaltspflichtigen zuzubilligende Anlaufphase im Einzelfall ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01512.9.0419.000
Dokumentnummer
JJT_19900419_OGH0002_0080OB01512_9000000_000