Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Felix Hurdes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,200.000,- s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. April 1998, GZ 5 R 28/98v-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Beklagte hat in erster Instanz lediglich vorgebracht, sie habe die Urkunde über Ersuchen ihres Mannes in der Meinung unterfertigt, "es handle sich um eine Formalität, um ihm die Gewährung eines Kredites zu erleichtern" (AS 16). Sie hat sich damit darauf berufen, ein sogenanntes Gefälligkeitsakzept abgegeben zu haben. Die Einwendung der Gefälligkeitsunterschrift kann aber nur dem dadurch Begünstigten entgegengehalten werden, nicht aber einem Dritten, selbst wenn er von der Gefälligkeit wußte (HS 12.539; 12.540; 12.543; 1 Ob 715/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00152.98F.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0080OB00152_98F0000_000