Rechtssatz RS0082586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082586
Geschäftszahl
3Ob636/82; 8Ob152/98f
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Rechtssatz
Der Gefälligkeitsakzeptant, der aus Gefälligkeit für den Aussteller annahm, um diesem das Eskomptieren des Wechsels zu erleichtern, hat den Gefälligkeitseinwand nur gegenüber dem Aussteller, mit dem er die Vereinbarung getroffen hat. Gegenüber dem rechtmäßigen Wechselinhaber, der beim Erwerb des Wechsels nicht bewußt zum Nachteil des Gefälligkeitszeichners gehandelt hat, schlägt die Einrede nicht durch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082586
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00636_8200000_001