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Entscheidung 8 Ob 1521/93×

Entscheidung 8 Ob 1521/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1521/93

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Jelinek, Dr.Gernot Flossmann, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** A*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** A*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1992, GZ 2 R 456/92-44, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Berufungsgericht

1. in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren (8 Ob 639/91) ausgesprochenen Grundsätzen eine konkrete Arbeitsmöglichkeit der Klägerin verneinte (es trifft zwar zu, daß es nicht genügt, nur formell beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet zu sein, aber davon ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen, es hat vielmehr angenommen, daß die Klägerin hinreichende Eigeninitiativen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes durch mehrere, wenn auch erfolglose, Vorstellungsgespräche unternommen hat);

2. bei der den konkreten Einzelfall betreffenden Frage der Verneinung einer Lebensgemeinschaft sich im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hielt (EFSlg 8685, 10.379 uva; zuletzt 7 Ob 776/90).

Anmerkung

E31342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01521.93.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0080OB01521_9300000_000