Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bestreitet zwar nicht, daß bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Klagebegehren um ein Leistungsbegehren oder um ein Feststellungsbegehren handelt, nicht am Wortlaut zu haften, sondern das Begehren im Zusammenhalt mit dem Vorbringen seinem Inhalt nach zu beurteilen ist (EvBl. 1956 Nr. 34 S. 71 u. a.). Der Beklagte wendet sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren seinem Inhalte nach ein Feststellungsbegehren sei. Die Klägerin wolle ihn zu einer aktiven Tätigkeit zwingen, nämlich zu einer ausdrücklichen Anerkennung des von der Klägerin mit Karl H. geschlossenen Bestandvertrages. Dieser Ansicht des Beklagten kann aber nicht beigepflichtet werden. Der Beklagte soll nicht, wie er meint, zu einer im Exekutionswege erzwingbaren Leistung, nämlich zur Abgabe einer ausdrücklichen Anerkenntniserklärung verhalten werden. Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil stellt vielmehr als solches die Verbindlichkeit des von der Klägerin mit Karl H. abgeschlossenen Bestandvertrages auch für den Beklagten fest, ohne daß es irgend eines Zutuns des Beklagten bedürfte. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß das Klagebegehren seinem Inhalt nach ein Feststellungsbegehren ist.
Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es an einem rechtlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Sinn des § 228 ZPO. mangle. Zu den Ausführungen des Beklagten, er habe entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Wirksamkeit des gegenständlichen von der Klägerin mit Karl H. geschlossenen Mietvertrages nie ernstlich bestritten, ist zu bemerken, daß es hier nicht um die vom Beklagten nicht bestrittene Wirksamkeit des Bestandvertrages im Verhältnis zwischen der Klägerin und Karl H. geht, sondern darum, ob der zwischen der Klägerin und Karl H. geschlossene Vertrag auch gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der Liegenschaft wirksam ist. Daß er sich auch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft an den Vertrag gebunden erachte, hat der Beklagte nie zum Ausdruck gebracht. Aus seinem im Prozeß eingenommenen Standpunkt ergibt sich vielmehr, daß er den Bestandvertrag ausschließlich als eine das Rechtsverhältnis der Klägerin zu Karl H. berührende Angelegenheit betrachtet sowie, daß er in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Bedeutung beimißt, daß der Vertrag erst nach Einbringung der Teilungsklage geschlossen worden sei. Welchen anderen Zweck hätte aber der Hinweis auf die zeitliche Reihenfolge der Einbringung der Teilungsklage und des Abschlusses des Mietvertrages haben sollen als eben den, daß die Rechtsstellung des Beklagten als Hälfteeigentümers der Liegenschaft durch den von der Klägerin mit Karl H. erst nach Einbringung der Teilungsklage geschlossenen Bestandvertrag nicht berührt werde. Es trifft auch nicht zu, daß die Wirkung des Feststellungserkenntnisses auf den vorliegenden Prozeß beschränkt sei. Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil äußert seine Wirkung auch in künftigen Streitigkeiten zwischen den beiden Hälfteeigentümern der Liegenschaft, soweit sich diese Streitigkeiten auf den Umfang der Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und Karl H. geschlossenen Mietvertrages beziehen. Das rechtliche Interesse der Klägerin, die, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht nur in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin der Liegenschaft, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin des Karl H. an einer Klarstellung interessiert ist, ob das Bestandsverhältnis auch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der Liegenschaft verbindlich ist, kann daher nicht bezweifelt werden.Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es an einem rechtlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO. mangle. Zu den Ausführungen des Beklagten, er habe entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Wirksamkeit des gegenständlichen von der Klägerin mit Karl H. geschlossenen Mietvertrages nie ernstlich bestritten, ist zu bemerken, daß es hier nicht um die vom Beklagten nicht bestrittene Wirksamkeit des Bestandvertrages im Verhältnis zwischen der Klägerin und Karl H. geht, sondern darum, ob der zwischen der Klägerin und Karl H. geschlossene Vertrag auch gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der Liegenschaft wirksam ist. Daß er sich auch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft an den Vertrag gebunden erachte, hat der Beklagte nie zum Ausdruck gebracht. Aus seinem im Prozeß eingenommenen Standpunkt ergibt sich vielmehr, daß er den Bestandvertrag ausschließlich als eine das Rechtsverhältnis der Klägerin zu Karl H. berührende Angelegenheit betrachtet sowie, daß er in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Bedeutung beimißt, daß der Vertrag erst nach Einbringung der Teilungsklage geschlossen worden sei. Welchen anderen Zweck hätte aber der Hinweis auf die zeitliche Reihenfolge der Einbringung der Teilungsklage und des Abschlusses des Mietvertrages haben sollen als eben den, daß die Rechtsstellung des Beklagten als Hälfteeigentümers der Liegenschaft durch den von der Klägerin mit Karl H. erst nach Einbringung der Teilungsklage geschlossenen Bestandvertrag nicht berührt werde. Es trifft auch nicht zu, daß die Wirkung des Feststellungserkenntnisses auf den vorliegenden Prozeß beschränkt sei. Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil äußert seine Wirkung auch in künftigen Streitigkeiten zwischen den beiden Hälfteeigentümern der Liegenschaft, soweit sich diese Streitigkeiten auf den Umfang der Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und Karl H. geschlossenen Mietvertrages beziehen. Das rechtliche Interesse der Klägerin, die, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht nur in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin der Liegenschaft, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin des Karl H. an einer Klarstellung interessiert ist, ob das Bestandsverhältnis auch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der Liegenschaft verbindlich ist, kann daher nicht bezweifelt werden.
Ist aber der Klägerin das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht abzusprechen, dann muß auf die vom Beklagten in der Revision gar nicht behandelte Frage eingegangen werden, ob der von der Klägerin mit Karl H. geschlossene Mietvertrag auch für den Beklagten als Hälfteeigentümer der Liegenschaft verbindlich ist. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Der Klägerin wurde im Punkt V des Vertrages vom 18., bzw. 20. Juni 1960 nicht nur das Recht der alleinigen Benützung der gegenständlichen, im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung zugestanden. Es wurde ihr vielmehr darüberhinaus ausdrücklich das Recht eingeräumt, über diese Wohnung nach eigenem Gutdünken zu verfügen, ohne hiezu der Zustimmung des Beklagten zu bedürfen. In dieser Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht bloß eine Zuweisung zum Gebrauche, sondern darüber hinaus die Ermächtigung erblickt, die Wohnung auch mit Wirkung für die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, also auch mit Wirkung für den Beklagten, zu vermieten. Diese unbeschränkte Verfügungsmacht muß nämlich, wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen zum Ausdruck gebracht hat, einer auch zur Vermietung mit Wirkung für die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer berechtigenden Verwaltungsvollmacht gleichgehalten werden (MietSlg. 17.043, 4902). Ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits die Teilungsklage anhängig war, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als entscheidend angesehen, weil durch die bloße Tatsache der Einbringung der Teilungsklage noch nicht das schon vorher vertraglich begrundete Recht der Klägerin zum Erlöschen gebracht worden ist.Ist aber der Klägerin das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht abzusprechen, dann muß auf die vom Beklagten in der Revision gar nicht behandelte Frage eingegangen werden, ob der von der Klägerin mit Karl H. geschlossene Mietvertrag auch für den Beklagten als Hälfteeigentümer der Liegenschaft verbindlich ist. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Der Klägerin wurde im Punkt römisch fünf des Vertrages vom 18., bzw. 20. Juni 1960 nicht nur das Recht der alleinigen Benützung der gegenständlichen, im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung zugestanden. Es wurde ihr vielmehr darüberhinaus ausdrücklich das Recht eingeräumt, über diese Wohnung nach eigenem Gutdünken zu verfügen, ohne hiezu der Zustimmung des Beklagten zu bedürfen. In dieser Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht bloß eine Zuweisung zum Gebrauche, sondern darüber hinaus die Ermächtigung erblickt, die Wohnung auch mit Wirkung für die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, also auch mit Wirkung für den Beklagten, zu vermieten. Diese unbeschränkte Verfügungsmacht muß nämlich, wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen zum Ausdruck gebracht hat, einer auch zur Vermietung mit Wirkung für die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer berechtigenden Verwaltungsvollmacht gleichgehalten werden (MietSlg. 17.043, 4902). Ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits die Teilungsklage anhängig war, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als entscheidend angesehen, weil durch die bloße Tatsache der Einbringung der Teilungsklage noch nicht das schon vorher vertraglich begrundete Recht der Klägerin zum Erlöschen gebracht worden ist.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.