Aus der Begründung:
Gegen die Zulässigkeit des Rekurses könnte allenfalls die analog anzuwendende Bestimmung des § 45 (1) JN. sprechen. Doch kommt die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 (1) JN. nicht zur Anwendung, weil diese Zuständigkeitsbestimmung die Tätigkeitsbereiche verschiedener Gerichte abgrenzt, während Senat und Einzelrichter verschiedene Arten der Gerichtsbarkeit desselben Gerichtes sind und lediglich die Besetzung des Gerichtes verschieden ist (Fasching, Kommentar, I., zu § 7a JN., S. 181). Aus den gleichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 290/55 und 7 Ob 155/56 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bejaht.Gegen die Zulässigkeit des Rekurses könnte allenfalls die analog anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, (1) JN. sprechen. Doch kommt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, (1) JN. nicht zur Anwendung, weil diese Zuständigkeitsbestimmung die Tätigkeitsbereiche verschiedener Gerichte abgrenzt, während Senat und Einzelrichter verschiedene Arten der Gerichtsbarkeit desselben Gerichtes sind und lediglich die Besetzung des Gerichtes verschieden ist (Fasching, Kommentar, römisch eins., zu Paragraph 7 a, JN., S. 181). Aus den gleichen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 290/55 und 7 Ob 155/56 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bejaht.
Das Rekursgericht hat mit Recht die Sache dem Senat zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen. Auch der Oberste Gerichtshof lehnt die Ansicht Faschings ab, daß für die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, der Streitwert des tatsächlich eingeklagten Betrages maßgebend sei. Mit dieser Ansicht kann die Bestimmung des § 7a (1) JN., die einen ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 54 bis 60 JN. enthält, und die Regelung des § 55 zweiter Satz JN., wonach bei Teileinklagung der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist, nicht ausnimmt, nicht in Einklang gebracht werden. So vertreten auch Neumann (im Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I., S. 57) und Sperl (S. 109 und 110) die Meinung, daß für die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, die Bewertungsgrundsätze der §§ 54 bis 60 JN., somit auch die Bestimmung des § 55 zweiter Satz JN., maßgebend sind. Wenn die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs zur Widerlegung der Ansicht des Rekursgerichtes darauf verweist, daß z. B. nach der Entscheidung SZ. XVIII 100 für die Frage, ob eine Sache im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, der Grundsatz des § 55 zweiter Satz JN. nicht gilt, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil die Entscheidung diesen Rechtssatz nur damit begrundet, daß § 448 ZPO. ausdrücklich auf die in der Klage geforderte Geldsumme abstellt, daher das Bagatellverfahren anzuwenden ist, wenn diese Geldsumme die Bagatellgrenze nicht übersteigt und das Bezirksgericht zur Entscheidung über den Anspruch sachlich zuständig ist. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 502 (3) ZPO. versagt, weil nach dieser Gesetzesstelle nur der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat, also auch bei Teileinklagung nicht der volle Forderungsbetrag, maßgebend ist (SZ. XXVIII 10, EvBl. 1953 Nr. 375 u. a. m.).Das Rekursgericht hat mit Recht die Sache dem Senat zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen. Auch der Oberste Gerichtshof lehnt die Ansicht Faschings ab, daß für die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, der Streitwert des tatsächlich eingeklagten Betrages maßgebend sei. Mit dieser Ansicht kann die Bestimmung des Paragraph 7 a, (1) JN., die einen ausdrücklichen Hinweis auf die Paragraphen 54 bis 60 JN. enthält, und die Regelung des Paragraph 55, zweiter Satz JN., wonach bei Teileinklagung der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist, nicht ausnimmt, nicht in Einklang gebracht werden. So vertreten auch Neumann (im Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch eins., S. 57) und Sperl (S. 109 und 110) die Meinung, daß für die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, die Bewertungsgrundsätze der Paragraphen 54 bis 60 JN., somit auch die Bestimmung des Paragraph 55, zweiter Satz JN., maßgebend sind. Wenn die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs zur Widerlegung der Ansicht des Rekursgerichtes darauf verweist, daß z. B. nach der Entscheidung SZ. römisch achtzehn 100 für die Frage, ob eine Sache im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, der Grundsatz des Paragraph 55, zweiter Satz JN. nicht gilt, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil die Entscheidung diesen Rechtssatz nur damit begrundet, daß Paragraph 448, ZPO. ausdrücklich auf die in der Klage geforderte Geldsumme abstellt, daher das Bagatellverfahren anzuwenden ist, wenn diese Geldsumme die Bagatellgrenze nicht übersteigt und das Bezirksgericht zur Entscheidung über den Anspruch sachlich zuständig ist. Auch der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 502, (3) ZPO. versagt, weil nach dieser Gesetzesstelle nur der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat, also auch bei Teileinklagung nicht der volle Forderungsbetrag, maßgebend ist (SZ. römisch 28 10, EvBl. 1953 Nr. 375 u. a. m.).
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Sache zur Verhandlung und Entscheidung dem Senat zugewiesen und aus Anlaß des Rekurses die Tagsatzung vom 15. November 1962, soweit zur Sache selbst verhandelt wurde, gemäß § 477 (1) Z. 2 ZPO. als nichtig aufgehoben.Das Rekursgericht hat daher mit Recht die Sache zur Verhandlung und Entscheidung dem Senat zugewiesen und aus Anlaß des Rekurses die Tagsatzung vom 15. November 1962, soweit zur Sache selbst verhandelt wurde, gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 2, ZPO. als nichtig aufgehoben.