Entscheidung 8 Ob 1541/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe J***, Hausfrau, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Josef S***, vertreten durch die erbserklärte Erbin Magdalene S***, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, und der auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin B***-W*** G***A*** mbH & Co, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 70.000 s.A und Feststellung (S 30.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.März 1990, GZ 1 R 288/89-41, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt ist. Der Gastwirt muß im Rahmen des Zumutbaren auch die Zugänge zu seinem Lokal in gefahrlosem Zustand halten (ZVR 1972/174 uva; zuletzt 8 Ob 533/89). Diese Obliegenheit endet nicht bei einer am Zugang zum Lokal liegenden Zwischentüre, wenn der Gastwirt erkannt hat oder erkennen mußte, daß gerade der Bereich unmittelbar vor dieser Türe besonders rutschgefährdet ist. Er hätte im konkreten Fall auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen können, indem er entweder vorgesorgt hätte, daß der Teppich, der die Rutschgefahr verringern sollte, bis zur Schließung des Lokals vor der Zwischentüre liegenbleibt oder - sofern zulässig - dieser Zugang zu seinem Lokal gesperrt wird.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt ist. Der Gastwirt muß im Rahmen des Zumutbaren auch die Zugänge zu seinem Lokal in gefahrlosem Zustand halten (ZVR 1972/174 uva; zuletzt 8 Ob 533/89). Diese Obliegenheit endet nicht bei einer am Zugang zum Lokal liegenden Zwischentüre, wenn der Gastwirt erkannt hat oder erkennen mußte, daß gerade der Bereich unmittelbar vor dieser Türe besonders rutschgefährdet ist. Er hätte im konkreten Fall auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen können, indem er entweder vorgesorgt hätte, daß der Teppich, der die Rutschgefahr verringern sollte, bis zur Schließung des Lokals vor der Zwischentüre liegenbleibt oder - sofern zulässig - dieser Zugang zu seinem Lokal gesperrt wird.
Anmerkung
E21484
8Ob1541.90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01541.9.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19900628_OGH0002_0080OB01541_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung