Entscheidung 8 Ob 1558/89
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerd S***, Handelsvertreter, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C.P. K*** Y*** F*** Textil Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen S 125.536,11, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1989, GZ 6 R 98/89-30, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die sich aus der Besonderheit des speziellen Einzelfalles ergebenden Rechtsfragen keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung haben und im übrigen vom Berufungsgericht die bei der Annahme schlüssigen Verzichts gebotene Vorsicht (vgl. SZ 50/99, 6 Ob 526/88, 8 Ob 516/89, 7 Ob 502/89 ua) gewahrt und demgemäß auch ein darauf gerichteter unzweifelhafter Rechtsfolgewille des Klägers verneint wurde.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die sich aus der Besonderheit des speziellen Einzelfalles ergebenden Rechtsfragen keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung haben und im übrigen vom Berufungsgericht die bei der Annahme schlüssigen Verzichts gebotene Vorsicht vergleiche SZ 50/99, 6 Ob 526/88, 8 Ob 516/89, 7 Ob 502/89 ua) gewahrt und demgemäß auch ein darauf gerichteter unzweifelhafter Rechtsfolgewille des Klägers verneint wurde.
Anmerkung
E19590
8Ob1558.89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01558.89.0118.000
Dokumentnummer
JJT_19900118_OGH0002_0080OB01558_8900000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung