Entscheidungsgründe:
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist zu 8 Cg 305/86 ein Scheidungsverfahren beim Landesgericht Linz anhängig. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 6.000,--. Sie begründete ihr Klagebegehren zunächst damit, daß sich der Beklagte in einer schriftlichen Vereinbarung zu einer derartigen Unterhaltsleistung verpflichtet habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin lediglich zu einer "Starthilfe" von sechsmal monatlich S 6.000,-- verpflichtet; zwei Raten habe er bereits bezahlt. Im übrigen sei in der Vereinbarung zumindest für die Zeit der aufrechten Ehe ein Unterhaltsverzicht zu erblicken. Davon abgesehen habe die Klägerin jeden Unterhaltsanspruch verwirkt.
Die Klägerin entgegnete, daß die besagte Vereinbarung keinen Unterhaltsverzicht enthalte. Im übrigen habe sie die Vereinbarung nur unter Druck unterfertigt. Der Beklagte habe ihr vorgespiegelt, daß er sich in dieser Vereinbarung zu einer unbefristeten Unterhaltsleistung von monatlich S 6.000,-- verpflichte; vertrauend auf diese Äußerung habe sie die Vereinbarung - ohne sie durchzulesen - unterfertigt. Ihr gebühre aber auch dann, wenn die Unterhaltsvereinbarung ungültig sein sollte (hilfsweise werde der Rücktritt von der Vereinbarung erklärt - AS 24), Unterhalt. Das Erstgericht erkannte der Klägerin einen Betrag von S 24.000,-- zu, wies jedoch das Begehren auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 6.000,-- ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Beklagte strebt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Klägerin an, weil diese ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe. Am 30.6.1987 wechselte der Beklagte das Schloß zur gemeinsamen ehelichen Wohnung aus, um der Klägerin den Zutritt zu verwehren. Nach einer heftigen Auseinandersetzung zog die Klägerin zu ihrem Bruder und in der Folge zu ihren Eltern. Sie teilte diesen Umstand dem Scheidungsrichter Dr.B*** mit, der daraufhin die nächste Scheidungstagsatzung für den 7.7.1987 anberaumte. Einen Tag vor der Scheidungstagsatzung bat die Klägerin den Beklagten um eine Aussprache. Die Streitteile trafen sich gegen 14 Uhr desselben Tages in der ehelichen Wohnung, wo sie ihre Situation, insbesondere die Gründe für das Scheitern der Ehe erörterten. In diesem Gespräch äußerte die Klägerin den Wunsch, eine gewisse Zeit alleine leben zu wollen, um mit sich selbst ins klare zu kommen. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, worauf die Streitteile die näheren Umstände und Bedingungen dieses "Getrenntlebens auf Probe" erörterten. Die wesentlichen Punkte dieser Vereinbarung wurden dann vom Beklagten handschriftlich niedergelegt. Nach Durchlesen der handschriftlichen Notizen erklärte die Klägerin, daß sie damit einverstanden sei. Auf Grund dieser Aufzeichnungen verfaßte der Beklagte am Abend desselben Tages die Vereinbarung, Beilage ./1, welche folgenden Inhalt hat:
"Um das laufende Ehescheidungsverfahren beenden zu können, wird unter den beiden Eheleuten folgendes ausgehandelt:
Der Ehefrau H.U. wird das Recht zugestanden, die eheliche Wohnung für ein Jahr lang zu verlassen. Ihr Leben in absoluter Freiheit und ohne jede Verpflichtung seitens des Gatten gegenüber zu verbringen. Dies ist ihr ausdrücklicher Wunsch, um wieder zu sich selbst zu finden. In dieser Jahresfrist verzichtet die Gattin H.U. auf einen eventuellen Einzug in die eheliche Wohnung. Nach Ablauf dieses Probejahres kann die Ehe wieder erneut weitergeführt werden. Sollte einer der beiden Teile eine Ehescheidung beanspruchen, so wird vereinbart, daß diese sofort im beiderseitigen Verschulden geschieden werden soll. Von beiden Teilen dürfen keine Unterhaltskosten oder sonstige Forderungen gestellt werden. Die Scheidungskosten muß jeder für sich selbst übernehmen.
........
Es wird von beiden Eheleuten bestätigt, daß keiner der beiden Teile sonstige Kosten oder Ansprüche irgendwelcher Art beansprucht. Als Starthilfe für die Gattin H.U. wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von S 6.000,-- (sechstausend) vereinbart. Dieser Starthilfebetrag ist auf sechs Monate begrenzt."
Am nächsten Morgen holte die Klägerin den Beklagten in der ehelichen Wohnung ab, um gemeinsam zur Scheidungsverhandlung zu fahren. Dabei überreichte der Beklagte der Klägerin die mit Schreibmaschine aufgesetzte Vereinbarung, Beilage ./1, mit dem Bemerken, sie möge sich diese noch einmal genau durchlesen. Nachdem sie sich diese durchgelesen hatte, erkundigte er sich, ob sie alles verstanden habe und die Vereinbarung ihren Vorstellungen entspreche. Dies bejahte die Klägerin. Ihr war auch bewußt, daß die Starthilfe nur für sechs Monate gewährt würde und sie im übrigen auf Unterhalt verzichte. Die Vereinbarung Beilage ./1 wurde sodann von der Klägerin freiwillig unterfertigt.
In der Scheidungstagsatzung wurde die Vereinbarung, Beilage ./1, zwischen den Parteienvertretern, den Parteien und dem Richter allgemein erörtert. Die Parteienvertreter und der Richter äußerten insofern Bedenken, als die Vereinbarung, wonach der Ehefrau das Recht zugestanden werde, die eheliche Wohnung für ein Jahr lang zu verlassen, um ihr Leben in absoluter Freiheit und ohne jegliche Verpflichtung "seitens des Gatten" verbringen zu können, nicht mit dem Wesen einer Ehe in Einklang stehe: ein derartiger gerichtlicher Vergleich könne nicht protokolliert werden. Die Streitteile erweckten jedoch den Eindruck, daß sie mit dieser Vereinbarung die ideale Lösung gefunden hätten. Insbesondere bestand für die Parteienvertreter kein Zweifel daran, daß die Klägerin den Inhalt der Vereinbarung genau kannte, diese ihrem freien Willen entsprach und ihr die Konsequenzen der Vereinbarung sehr wohl bewußt waren. Da die Streitteile von dieser Vereinbarung nicht abgehen wollten, eine gerichtliche Protokollierung dieses Vergleiches jedoch verweigert wurde, vereinbarten sie Ruhen des Verfahrens.
Seither hat sich in den Lebensverhältnissen der Parteien nichts Wesentliches geändert. Sie leben nach wie vor getrennt. Die Klägerin war bis 31.3.1988 als Reinigungsfrau beschäftigt, wofür sie monatlich S 2.350,-- erhielt. Seit 1.4.1988 ist sie bei der Versicherungsanstalt Z*** K*** teilzeitbeschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen von S 3.000,-- netto.
In Erfüllung der Vereinbarung bezahlte der Beklagte der Klägerin am 7.7.1987 S 6.000,-- und am 1.8.1987 noch einmal S 6.000,--. Diese Zahlungen wurden von der Klägerin durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Die weiteren vier "Starthilfezahlungen" verweigerte der Beklagte mit der Begründung, daß ihm die Klägerin zwei Münzalben gestohlen hätte, die einen weit höheren Wert repräsentierten. Die restliche Forderung von viermal S 6.000,-- sei daher durch Aufrechnung erloschen. "Aus ökonomischen und Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere aber auch, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern", weil der zu diesem Beweisthema vom Beklagten beantragte Zeuge nicht erschien, ließ der Beklagte diese Einrede in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fallen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Klägerin lediglich die noch ausstehenden "Starthilfebeträge" von insgesamt S 24.000,-- (viermal S 6.000,--) zustünden. Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs 2 ABGB seien zwar für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar, doch sei ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen auch für die Zukunft möglich. Die Klägerin habe daher für die Zeit ab 6.7.1987 bis zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw bis zur Auflösung der Ehe im voraus auf Unterhalt wirksam verzichten können.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Klägerin lediglich die noch ausstehenden "Starthilfebeträge" von insgesamt S 24.000,-- (viermal S 6.000,--) zustünden. Unterhaltsansprüche nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB seien zwar für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar, doch sei ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen auch für die Zukunft möglich. Die Klägerin habe daher für die Zeit ab 6.7.1987 bis zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw bis zur Auflösung der Ehe im voraus auf Unterhalt wirksam verzichten können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zwar oberstgerichtliche Judikatur zum Unterhaltsverzicht für die Zukunft, nicht aber eine solche über die Bestimmbarkeit des Endtermines für die Gültigkeit einer derartigen Vereinbarung vorhanden sei. Rechtlich vertrat es die Auffassung, daß nach der Judikatur bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden könne, daß es aber hiezu auch eines bestimmbaren Termines bedürfe, bis zu welchem ein derartiger Verzicht gelten sollte. Der Termin sei von den Parteien mit der Rückkehr der Klägerin in die eheliche Wohnung festgesetzt worden. Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung könne nicht gesprochen werden; zumindest könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Ein sogenannter "Wegfall der Geschäfsgrundlage" liege nicht vor. Ebenso könne von einem "Rücktritt von der Vereinbarung" nicht gesprochen werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, weil zwar oberstgerichtliche Judikatur zum Unterhaltsverzicht für die Zukunft, nicht aber eine solche über die Bestimmbarkeit des Endtermines für die Gültigkeit einer derartigen Vereinbarung vorhanden sei. Rechtlich vertrat es die Auffassung, daß nach der Judikatur bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden könne, daß es aber hiezu auch eines bestimmbaren Termines bedürfe, bis zu welchem ein derartiger Verzicht gelten sollte. Der Termin sei von den Parteien mit der Rückkehr der Klägerin in die eheliche Wohnung festgesetzt worden. Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung könne nicht gesprochen werden; zumindest könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Ein sogenannter "Wegfall der Geschäfsgrundlage" liege nicht vor. Ebenso könne von einem "Rücktritt von der Vereinbarung" nicht gesprochen werden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.