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Rechtssatz RS0009441×

Rechtssatz RS0009441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009441

Geschäftszahl

5Ob671/77; 3Ob640/81; 8Ob516/89

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Rechtssatz

Auch durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412, ist der Grundsatz, daß die Ehegatten gemeinsam wohnen sollen, dadurch unverändert aufrecht erhalten worden, daß Paragraph 90, ABGB von einer umfassenden Lebensgemeinschaft spricht, zu der auch ein gemeinsames Wohnen gehört. Es wurde nur an die Stelle einer einseitigen Folgepflicht der Frau im Rahmen der neuen Regelung dem Prinzip der gleichrangigen Partnerschaft von Mann und Frau Rechnung tragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
    EvBl 1978/50 S 154
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
    Beisatz: Diese Pflicht ist allerdings einer abweichenden Einrichtung
    der ehelichen Lebengemeinschaft durch die Ehegatten (§91 ABGB) nicht
    entzogen, im Falle des § 92 Abs 2 ABGB vorübergehend aufgehoben und
    rechtlich nicht durchsetzbar. (T1)
  • 8 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 516/89
    Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf die gegenüber der früheren (vor dem
    EheRwG geltenden) Rechtslage wesentlich weitergehenden
    Dispositionsfreiheit der Ehegatten kann daher eine vorübergehende
    Aufgabe der gemeinsamen Wohnung auch aus wichtigen, rein
    persönlichen, psychischen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen.
    (T2) = JBl 1989,717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19771025_OGH0002_0050OB00671_7700000_001