Rechtssatz RS0009441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009441
Geschäftszahl
5Ob671/77; 3Ob640/81; 8Ob516/89
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Rechtssatz
Auch durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412, ist der Grundsatz, daß die Ehegatten gemeinsam wohnen sollen, dadurch unverändert aufrecht erhalten worden, daß § 90 ABGB von einer umfassenden Lebensgemeinschaft spricht, zu der auch ein gemeinsames Wohnen gehört. Es wurde nur an die Stelle einer einseitigen Folgepflicht der Frau im Rahmen der neuen Regelung dem Prinzip der gleichrangigen Partnerschaft von Mann und Frau Rechnung tragen.Auch durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412, ist der Grundsatz, daß die Ehegatten gemeinsam wohnen sollen, dadurch unverändert aufrecht erhalten worden, daß Paragraph 90, ABGB von einer umfassenden Lebensgemeinschaft spricht, zu der auch ein gemeinsames Wohnen gehört. Es wurde nur an die Stelle einer einseitigen Folgepflicht der Frau im Rahmen der neuen Regelung dem Prinzip der gleichrangigen Partnerschaft von Mann und Frau Rechnung tragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 671/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
EvBl 1978/50 S 154
- 3 Ob 640/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
Beisatz: Diese Pflicht ist allerdings einer abweichenden Einrichtung
der ehelichen Lebengemeinschaft durch die Ehegatten (§91 ABGB) nicht
entzogen, im Falle des § 92 Abs 2 ABGB vorübergehend aufgehoben und
rechtlich nicht durchsetzbar. (T1)
- 8 Ob 516/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 516/89
Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf die gegenüber der früheren (vor dem
EheRwG geltenden) Rechtslage wesentlich weitergehenden
Dispositionsfreiheit der Ehegatten kann daher eine vorübergehende
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung auch aus wichtigen, rein
persönlichen, psychischen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen.
(T2) = JBl 1989,717
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009441
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0050OB00671_7700000_001