Entscheidung 8 Ob 156/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Anton S***** vom 24. August 2008, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den einstweiligen Sachwalter des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** unter Fristsetzung zur Erklärung aufzufordern, ob er den vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag sowie das daran anschließende Verfahren genehmigt.
Nach Ablauf der Frist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13. 6. 2007, GZ 17 P 125/03s-231, gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb iSd § 6 Abs 2 ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.Rechtsanwalt Dr. Ernst C***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13. 6. 2007, GZ 17 P 125/03s-231, gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00156.08M.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20090116_OGH0002_0080OB00156_08M0000_000
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