Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 1572/93×

Entscheidung 8 Ob 1572/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1572/93(8Ob1573/93, 8Ob1574/93, 8Ob1575/93)

Entscheidungsdatum

13.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25.Juli 1989 verstorbenen, zuletzt in 1203 Wien, Staudingergasse 13 wohnhaft gewesenen A***** T***** wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben D***** M.F*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.Juli 1992, GZ 44 R 488, 489/92-135, und vom 24.November 1992, GZ 44 R 641, 642/92-143, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Rekurse des erbserklärten Erben werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil zwar das Rechtsmittel gegen den Beschluß ON 55 nicht verspätet ist, der Aufhebung des P 1 des Beschlusses ON 135 aber nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil der Rekurswerber die meritorische Erledigung seiner Beschwerde über den identischen Gegenstand (Bestellung eines Verlassenschaftskurators) teils überhaupt nicht bekämpft (P 2 des Beschlusses ON 135), teils (Beschluß ON 143) keine Gründe für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzuzeigen vermochte (8 Ob 666/90 ua): Das Rekursgericht hat bei der Bestellung des Verlassenschaftskurators im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes gehandelt, wenn es das Erbrecht des Rekurswerbers zur Zeit der Kuratorbestellung als nicht ausreichend ausgewiesen ansah und ihm deshalb die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht eingeräumt hat, weil es ernstliche Zweifel an der Gültigkeit des mündlichen Testaments hatte; siehe den Verlassenschaftsakt 16 A 385/89 des Bezirksgerichtes Floridsdorf und die dort gepflogenen Erhebungen sowie S 2 f des angefochtenen Beschlusses (4 Ob 501/92; 8 Ob 522, 1521/92).

Anmerkung

E31354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01572.93.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19930513_OGH0002_0080OB01572_9300000_000